Ein 55-jähriger Polizist ist wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte offenbar vertuschen wollen, dass er in seiner Dienstzeit Pornoseiten im Internet anschaute.

Ludwigsburg - Bis zuletzt hat der Angeklagte die Tat nicht eingeräumt. Doch beim Amtsgericht Ludwigsburg sah man es in der Verhandlung am Montag als erwiesen an, dass der 55-jährige Angeklagte aus Murr eine Straftat fingiert hat. Damit habe er vertuschen wollen, dass er selbst während der Arbeitszeit in einer Ludwigsburger Polizeidienststelle pornografische Internetseiten aufgerufen habe, so das Gericht. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt.

 

Es war ein Samstag Anfang Januar 2014. Der Angeklagte hatte Dienst und war allein auf dem Revier. Er selbst gab in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am Montag an, dass im Laufe des Tages ein „ausländischer Mitbürger“ in die Dienststelle gekommen sei. Dieser habe Anzeige erstatten wollen, weil sein Computer von einer Seite des Bundeskriminalamtes gesperrt worden sei. Auf dieser sei er aufgefordert worden, 100 Euro für die Entsperrung des Geräts zu zahlen.

Seiten geöffnet, Computer stürzt ab

Nach eigenen Angaben wollte der angeklagte Polizist die Sache im Beisein des Anzeigeerstatters am Dienst-PC nachvollziehen. Deshalb habe er die Internetseiten geöffnet, die der Bürger angeblich auf seinem Heimcomputer angeschaut hatte. Irgendwann habe der PC aber „gesponnen“, es seien völlig willkürlich irgendwelche Seiten geöffnet worden, schließlich sei das Gerät abgestürzt.

Der Mann, der die Anzeige erstatten wollte, habe die Dienststelle daraufhin verlassen, ohne dass er vorher dessen Personalien habe aufnehmen können, so der Polizist. Es sei zwar ein Fehler gewesen, diese nicht zu dokumentieren, räumte er ein. Doch es sei durchaus ein normales Prozedere, die Bürger nicht immer sofort nach ihren Daten zu fragen. Zudem habe er am nächsten regulären Arbeitstag direkt mit seinem Chef über den Vorfall gesprochen, berichtete der Angeklagte. Anschließend sei der Aktenvermerk angefertigt worden, um den es nun vor Gericht ging.

Allerdings wurde bei der anschließenden Untersuchung des Dienstcomputers festgestellt, dass an jenem Tag insgesamt 110 Porno-Seiten geöffnet worden waren – und zwar nicht alle gleichzeitig. Von morgens gegen halb neun bis zum späten Nachmittag waren demnach immer wieder einschlägige Homepages auf dem PC aufgerufen worden. Zudem konnte die EDV der Polizei insgesamt rund 770 gelöschte Pornobilder rekonstruieren, darunter waren 14 kinderpornografische, 15 jugendpornografische und acht tierpornografische Abbildungen.

Mehr als 100 Pornoseiten geöffnet

Allerdings habe man nicht mehr nachvollziehen können, wann die Bilder heruntergeladen worden seien, erklärte der Sachbearbeiter der Polizei vor Gericht. Daher habe man die Downloads nicht auf den Angeklagten zurückführen können. Auch für das Öffnen der mehr als 100 Pornoseiten könne der Angeklagte vom Gericht nicht belangt werden, denn auf diesen seien keine strafbaren Inhalte verbreitet worden. Letztendlich sei es zwar sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte aus Versehen auf die schlüpfrigen Seiten gelangt sei – möglich sei es aber durchaus, so der Sachbearbeiter.

Das betonte auch der Verteidiger des 55-Jährigen. Für ihn seien die Ausführungen seines Mandanten überaus plausibel, betonte er. Daher forderte er, den Angeklagten freizusprechen. Der Staatsanwalt hingegen sah die Sache ganz anders. Er halte es für völlig unvorstellbar, dass ein Polizist zu Recherchezwecken zusammen mit einem Bürger Pornos anschaue – auch wenn dies nicht strafbar sei. Und wenn diese Version tatsächlich stimmen sollte, dann sei der Angeklagte ohnehin seines Berufes nicht würdig. Auch so schädige er das Ansehen der Polizei und habe mit seiner fingierten Anzeige die Justiz beschäftigt – was bestraft werden müsse.

Auch die Richterin sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte die Anzeige nur erfunden hatte – aus Angst, dass sein Internetkonsum öffentlich würde. Nicht zuletzt könne er sich weder an das Aussehen des Bürgers noch an sonstige Details erinnern.