Jedoch haben die Netzwerkbetreiber die Lage offenbar erkannt und stellen sich auf den deutschen Rechtsraum ein. So hat Facebook festgelegt, dass für Nutzer mit hiesigem Wohnsitz deutsches Recht zur Anwendung kommt. Auch das Löschen von Daten ist offenbar leichter geworden. „Wer bei Facebook, Twitter oder Google+ Inhalte wieder herausholen möchte und sich darum kümmert, dem gelingt das“, sagt Beckmann. Dazu bedürfe es technischer Fertigkeit, aber nicht unbedingt der Hilfe eines Anwalts.

 

Der Fachanwalt sieht beim Datenschutz noch „erhebliche Mängel bei Betreibern sozialer Netzwerke“. Dass über Freundefinder auch Kontakte und Mailadressen von Dritten weitergeleitet werden – ohne deren Zustimmung – sei ein Unding.

Viele Rechtsfragen sind noch offen, etwa die nach dem Urheberrecht eines 140-Zeichen-Twitter-Eintrages, der eigentlich unbegrenzt weiterverbreitet werden darf. Aber wenn er nun eindeutig Kunst darstellt? Oder wie steht es um die Weitergabe von beruflich genutzten Accounts? Früher habe man bei einem Arbeitsplatzwechsel „den Zettelkasten“ mitgenommen, was eine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen war, sagt Beckmann. Gilt das heute für den beruflichen Facebook-Account? Die Gerichte müssen den Rechtsrahmen für das weltweite Netz wohl noch genauer zimmern. Sie tun es mitunter, zum Beispiel, als das Landgericht Berlin 2012 der Klage von Verbraucherschützern gegen die Freundefinder-Funktion von Facebook stattgab: Sie verstoße gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs und das Recht der AGBs.

Die Grundrechte als Abwehrfunktion

Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit vielen Entscheidungen den Grundrechtskatalog um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweitert, berichtet der Frankfurter Jurist Thomas Lapp. 1949 hätten die Gründerväter im Parlamentarischen Rat die digitale Entwicklung noch nicht ahnen können, aber sie hätten die Grundrechte als „Abwehrfunktion“ gegen den Staat konzipiert – woraus sich vieles ableiten lasse. Schon 1983, so Lapp, habe Karlsruhe festgestellt, „dass der Gesetzgeber organisatorische Vorkehrungen“ für den Schutz der persönlichen Daten zu treffen habe. Und in jüngster Zeit stellte es fest: „Der Einzelne kann solche Zugriffe (auf seine persönlichen Daten) zum Teil gar nicht wahrnehmen.“ Der Frankfurter Anwalt sagt, dass es ihm in seiner täglichen Arbeit auch so gehe: „Da kriege ich eine Warnmeldung der Firewall und habe keine Ahnung davon.“ Die klicke er halt weg. Einem Bekannten von ihm, immerhin Softwareingenieur, gehe es ebenso. Problematisch ist aber nicht nur der Zugriff von Konzernen, sondern auch der Zugriff des Staates. Erleichtert registrierte Lapp das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Durch das Gefühl, privat ständig überwacht zu werden, ändere sich auch das Kommunikationsverhalten der Bürger. Ein Feldversuch mit 500 Teilnehmern, die mit ähnlichen Daten wie bei der Vorratsdatenspeicherung operierten, habe gezeigt, welch detailliertes Bild sich von Personen zeichnen lasse. Ein IT-Sicherheitsgesetz erwartet der Jurist von der großen Koalition: Die Regierung aber lasse hier Elan vermissen.

Jedoch haben die Netzwerkbetreiber die Lage offenbar erkannt und stellen sich auf den deutschen Rechtsraum ein. So hat Facebook festgelegt, dass für Nutzer mit hiesigem Wohnsitz deutsches Recht zur Anwendung kommt. Auch das Löschen von Daten ist offenbar leichter geworden. „Wer bei Facebook, Twitter oder Google+ Inhalte wieder herausholen möchte und sich darum kümmert, dem gelingt das“, sagt Beckmann. Dazu bedürfe es technischer Fertigkeit, aber nicht unbedingt der Hilfe eines Anwalts.

Der Fachanwalt sieht beim Datenschutz noch „erhebliche Mängel bei Betreibern sozialer Netzwerke“. Dass über Freundefinder auch Kontakte und Mailadressen von Dritten weitergeleitet werden – ohne deren Zustimmung – sei ein Unding.

Viele Rechtsfragen sind noch offen, etwa die nach dem Urheberrecht eines 140-Zeichen-Twitter-Eintrages, der eigentlich unbegrenzt weiterverbreitet werden darf. Aber wenn er nun eindeutig Kunst darstellt? Oder wie steht es um die Weitergabe von beruflich genutzten Accounts? Früher habe man bei einem Arbeitsplatzwechsel „den Zettelkasten“ mitgenommen, was eine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen war, sagt Beckmann. Gilt das heute für den beruflichen Facebook-Account? Die Gerichte müssen den Rechtsrahmen für das weltweite Netz wohl noch genauer zimmern. Sie tun es mitunter, zum Beispiel, als das Landgericht Berlin 2012 der Klage von Verbraucherschützern gegen die Freundefinder-Funktion von Facebook stattgab: Sie verstoße gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs und das Recht der AGBs.

Die Grundrechte als Abwehrfunktion

Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit vielen Entscheidungen den Grundrechtskatalog um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweitert, berichtet der Frankfurter Jurist Thomas Lapp. 1949 hätten die Gründerväter im Parlamentarischen Rat die digitale Entwicklung noch nicht ahnen können, aber sie hätten die Grundrechte als „Abwehrfunktion“ gegen den Staat konzipiert – woraus sich vieles ableiten lasse. Schon 1983, so Lapp, habe Karlsruhe festgestellt, „dass der Gesetzgeber organisatorische Vorkehrungen“ für den Schutz der persönlichen Daten zu treffen habe. Und in jüngster Zeit stellte es fest: „Der Einzelne kann solche Zugriffe (auf seine persönlichen Daten) zum Teil gar nicht wahrnehmen.“ Der Frankfurter Anwalt sagt, dass es ihm in seiner täglichen Arbeit auch so gehe: „Da kriege ich eine Warnmeldung der Firewall und habe keine Ahnung davon.“ Die klicke er halt weg. Einem Bekannten von ihm, immerhin Softwareingenieur, gehe es ebenso. Problematisch ist aber nicht nur der Zugriff von Konzernen, sondern auch der Zugriff des Staates. Erleichtert registrierte Lapp das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Durch das Gefühl, privat ständig überwacht zu werden, ändere sich auch das Kommunikationsverhalten der Bürger. Ein Feldversuch mit 500 Teilnehmern, die mit ähnlichen Daten wie bei der Vorratsdatenspeicherung operierten, habe gezeigt, welch detailliertes Bild sich von Personen zeichnen lasse. Ein IT-Sicherheitsgesetz erwartet der Jurist von der großen Koalition: Die Regierung aber lasse hier Elan vermissen.

Ein weites Feld tut sich bei den digitalen Beziehungen am Arbeitsplatz auf – und es hagelt dort Gerichtsentscheidungen: Die Anwälte Isabell Conrad (München) und Peter Huppertz (Düsseldorf) brachten interessante Fälle: Ein Arbeitgeber kam ungeschoren davon, nachdem er bei einer erkrankten Mitarbeiterin, die unerreichbar war, die Dienstmails geöffnet hatte. Ein anderer musste Schadenersatz zahlen, weil er wichtige private Daten eines Radkuriers aus dessen Diensthandy gelöscht hatte, als das Arbeitsverhältnis vorbei war. Heikel sind Apps, die privat auf dienstliche Handys geladen werden. Bei dieser Software ist oft die kommerzielle Nutzung verboten. Wird sie trotzdem angewandt, ist es ein Fall für die Juristen.