Weil sie eine Beleidigung ihres Vorgesetzten auf Facebook positiv bewertet haben soll, ist eine Angestellte entlassen worden. Zu Unrecht, sagt das Arbeitsgericht.

Stuttgart - Mit dem „Gefällt mir“-Button bekunden Facebook-Nutzer ihre Zustimmung zu den Beiträgen anderer. Der hochgereckte Daumen ist so etwas wie die Währung des sozialen Netzwerks. Zwar wird seit Jahren ein „Gefällt mir nicht“-Button gefordert, doch das würde der positiven Grundhaltung widersprechen, die Facebook-Gründer Mark Zuckerberg seinem Lebenswerk verordnet hat.

 

Dass man auch mit einem harmlos klingenden „Gefällt mir“ böses Blut schaffen kann, zeigt ein Fall, über den das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau zu entscheiden hatte. Einer Bankangestellten war nach 25 Jahren im Betrieb gekündigt worden, nachdem ihr Ehemann auf seiner Facebook-Seite geschrieben hatte: „Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf XXX getauft. Na ja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“ Als Namen setzte er die der Vorgesetzten seiner Frau ein. Zudem veröffentlichte er das Bild eines Fisches, bei dem das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellte. Daneben stand: „Unser Fisch stinkt vom Kopf.“ 155 Facebook-Freunde konnten das lesen.

Ist alles auf Facebook öffentlich?

Nun wäre all das Privatsache des Mannes geblieben. Doch seine Frau, eine leitende Angestellte des Unternehmens, klickte auf den „Gefällt mir“-Button unter dem Beitrag ihres Mannes und wurde anonym bei ihrem Arbeitgeber denunziert. Sie wurde fristlos entlassen. Es ist der erste Fall, bei dem das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons zu einer Kündigung führte. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht nun klarstellt. Für die Äußerungen des Ehemannes trage die Frau keine Verantwortung. Da die Einträge entfernt worden seien, bestehe keine Pflichtverletzung. Zudem bestreitet die Frau, den Button selbst angeklickt zu haben. Allerdings hält das Gericht auch fest, dass sich die Frau nicht hätte darauf verlassen können, dass es sich bei einem Facebook-Kommentar um eine vertrauliche Kommunikation handle.

Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses hätte ohnehin zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, wie der Düsseldorfer IT-Fachanwalt Peter Kaumanns betont. Deutlich werde hier aber „die enorme Ausstrahlwirkung von Äußerungen, die im privaten Bereich eines Arbeitnehmers erfolgen, dann allerdings erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen können“. Facebook-Nutzer sollten sich deshalb über den öffentlichen Charakter ihrer Äußerungen im Klaren sein.