Wer neben seinem Beruf noch einer zweiten Tätigkeit nachgeht, muss einiges beachten. Ein weiteres Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber meist nicht verbieten. Doch es gibt Ausnahmen.

Kamen - Morgens in der Kantine arbeiten und abends putzen gehen: Für viele Arbeitnehmer ist es notwendig geworden, neben ihrem Hauptjob einer zweiten Beschäftigung nachzugehen. Im vergangenen Jahr waren es etwa 2,7 Millionen Bundesbürger, die sich etwas nebenher verdienten. Das ist arbeitsrechtlich auch kein Problem – wenn zuvor einige Fragen geklärt sind.

 

So steht in vielen Arbeitsverträgen die Formulierung:  „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber untersagt.“ Tatsächlich ist dies aber eine unwirksame Klausel. Legal ist es aber, wenn in einem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen. Es ist immer ratsam, ein zweites Beschäftigungsverhältnis nicht zu verheimlichen – zumal die Gerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen zulassen. Die Grundregel lautet: Ein Arbeitgeber muss dem Zweitjob des Mitarbeiters zustimmen, wenn er „seine berechtigten Interessen“ nicht berührt.

Das heißt umgekehrt: Kein Arbeitgeber muss es dulden, dass bei einem seiner Mitbewerber gearbeitet wird. Oder aber, dass der Arbeitnehmer im Nebenberuf ein ähnliches Geschäft aufzieht und ihm Konkurrenz macht. Auch kann der Arbeitgeber einschreiten, wenn der Mitarbeiter sich durch weitere Jobs übernimmt und im Hauptberuf nicht mehr voll leistungsfähig ist.

Außerdem dürfen die Arbeitszeiten aller Jobs zusammen zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, kann dies ein Kündigungsgrund sein.

Auch für Doppeljobber gibt es Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Arbeitsrechtlich gesehen haben Zweitjobber die gleichen Ansprüche wie Arbeitnehmer, die nur einem Beruf nachgehen. Dazu gehören die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mutterschutz, Feiertagsbezahlung und bezahlter Urlaub ebenso wie betriebliche Sozialleistungen – etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auch wenn im Haupt- oder Nebenjob ein Unfall passiert, gilt: Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben die Zweitjobber zeitgleich aus beiden Beschäftigungen.

Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitnehmer für den Nebenjob meist nicht gezahlt werden, wenn der Monatsverdienst höchstens 450 Euro beträgt. Dreimal im Jahr dürfen nebenbei mehr als 450 Euro verdient werden – ohne Sozialabgabenpflicht. Dies geschieht aber nur dann, wenn eine unvorhergesehene Mehrarbeit anfällt, etwa bei plötzlicher Erkrankung eines Kollegen. Der Zuverdienst ist nicht begrenzt.

Steuerrechtlich gilt: Zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer im 450-Euro-Job zumindest pauschale Beiträge zur Rentenversicherung, also 15 Prozent, so kann die Steuer mit einem Pauschalsatz von zwei Prozent abgegolten werden, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte verlangt. Diesen Satz trägt meist der Arbeitgeber. Er kann den Betrag aber auch seiner Teilzeitkraft in Rechnung stellen. Die Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte lohnt bei einem Nebenjob nicht – ansonsten gibt es einen besonders hohen Steuerabzug.