Der baden-württembergische Landtag soll am Mittwoch das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz novellieren. Die Landesregierung erweitert die Ökopflicht beim Heizen für bestehende Wohnhäuser nun auch für Nichtwohngebäude wie Hotels und Büros.

Stuttgart - Im Landtag soll am heutigen Mittwoch die Novelle des Erneuerbaren Energien-Wärmegesetzes beschlossen werden. Die wichtigsten Neuerungen: der Anteil der erneuerbaren Energien bei der Warmwasseraufbereitung und Heizung von Wohngebäuden wird von derzeit zehn auf 15 Prozent erhöht. Zudem unterliegen künftig auch beheizbare Nichtwohngebäude der Ökopflicht – dazu zählen Büros, Gaststätten, Hotels, Heime, Krankenhäuser sowie Gebäude von Einzelhandel und Gewerbe. Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude. Es soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

 

Die Ökopflicht wird dann erforderlich, wenn eine zentrale Heizanlage erneuert werden muss. Diese Pflicht entfällt, wenn alle Maßnahmen technisch unmöglich sind oder wenn sie dem Denkmalschutz widersprechen. Beispielsweise soll Fachwerk nicht hinter einer Wärmedämmung verschwinden. Ausnahmen gibt es auch für diejenigen, für die die Ökopflicht zu einer „unzumutbaren Belastung“ führen würde, wie es in der Gesetzesvorlage heißt.

Südwesten ist Vorreiter: Ökopflicht für Altbauten

Baden-Württemberg hat seit 2007 als einziges Bundesland ein Erneuerbares Wärmegesetz für Wohngebäude, erlassen von der damaligen CDU/FDP-Regierung. 2009 folgte dann auf Bundesebene ein Gesetz mit ähnlicher Zielrichtung für den Neubau von Wohngebäuden. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Baden-Württemberg beim Neubau von Wohngebäuden.

Sanierungsfahrplan wird angerechnet

Neu aufgenommen in dem Gesetz ist ein sogenannter Sanierungsfahrplan. Dieser wird mit fünf Prozent auf die Ökopflicht bei Wohnhäusern angerechnet. Ein solcher „Masterplan für die energetische Gebäudesanierung“ mit einer Bestandsaufnahme des Hauses und des Energiebedarfs, detaillierter Kosten-Nutzung-Rechnung sowie Empfehlungen für eine abschnittsweise Sanierung kostet derzeit rund 800 bis 1000 Euro. Dafür gibt es Zuschüsse. Laut Umweltminister Franz Untersteller ist ein solcher Sanierungsfahrplan für die Bürger eine kostengünstige Möglichkeit zur Erfüllung der Ökopflicht, der zudem hilft, mögliche Fehler bei einer schrittweisen Sanierung zu vermeiden. Bei Industrie, Gewerbe und Handel geht das Gesetz sogar noch weiter: Hier wird ein – wenngleich deutlich aufwendigerer – Sanierungsfahrplan komplett als Erfüllung der Ökopflicht mit 15 Prozent angerechnet. Die Kosten werden auf 3000 und 8000 Euro beziffert.

Hauseigentümer haben mehr Auswahl bei Ökoheizung

Alle erneuerbaren Energien zulässig

Das Gesetz ist „technologieneutral“ und lässt grundsätzlich die Nutzung aller erneuerbaren Energien zu. Das heißt, auch der Bezug von Bioöl, der ursprünglich gestrichen werden sollte, bleibt mit Blick auf einkommensschwächere Haushalte oder Rentner weiterhin erhalten, zumal der Wechsel auf Biogas in entlegeneren Gegenden wegen eines fehlenden Gasanschlusses nicht möglich ist. Das Gesetz, davon ist Untersteller überzeugt, werde „bürgerfreundlicher“, weil es dem Eigentümer mehr Handlungsspielraum ermöglicht: „Weniger Vorschriften, mehr Auswahl.“

Einsparung durch Wärmedämmung

Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien wird im Gesetz nun mehr Wert auf Einsparungen gelegt. So kann künftig etwa auch die Dämmung der Kellerdecke angerechnet werden. Die Kombination verschiedener Maßnahmen ist möglich. Wer statt der Ökoenergie sein Haus engergieeinsparend „einpacken“ möchte, muss allerdings bestimmte Standards erfüllen, das gilt auch bei der Beantragung von Fördergeldern: Demnach muss bei der Dämmung der in der Energieeinsparungsverordnung vom 1. Mai 2014 festgelegte „Wärmedurchgangskoeffizient“ um mindestens 20 Prozent unterschritten werden.

Kraft-Wärme-Kopplung als Ersatz

Die Ökopflicht kann auch durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen. Allerdings müssen hier ebenfalls bestimmte Anforderungen erfüllt werden, abhängig von Leistung und Wohnfläche.

Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen

Verstöße sind Ordnungswidrigkeit

Die Information der Hauseigentümer erfolgt durch Handwerker und Schornsteinfeger. Drei Monate nach Einbau und Abnahme einer neuen Heizungsanlage müssen die Schornsteinfeger dies den unteren Baurechtsbehörden melden. Verstöße oder falsche Angaben gelten als Ordnungswidrigkeiten, die mit drastischen Geldbußen geahndet werden können. Bis zu 50 000 Euro Strafe sind möglich, wenn ein Bürger vergisst, den Nachweis über die Maßnahme zu melden. Und immerhin bis zu 100 000 Euro Strafe drohen den Firmen und Schornsteinfegern, die Hausbesitzer und Unternehmen bei der Heizunssanierung nicht auf das Gesetz hinweisen.