Für Landwirte ist es alljährlich das gleiche Ärgernis: Hundehalter, die ihre Lieblinge über Felder rennen lassen und sich nicht um hinterlassenen Hundekot scheren. Dabei dürfen landwirtschaftliche Nutzflächen während der Vegetationsphase nicht betreten werden.

Kreis Ludwigsburg - Vater und Sohn Klopfer kommen mit Verspätung. „Sie müssen entschuldigen“, sagt Werner Klopfer (68), „aber eines unserer Tiere hat gerade gekalbt.“ Ein wenig aufgewühlt wirkt Klopfer noch, als er im Zipfelbachtal bei Poppenweiler eintrifft. Auch für einen Landwirt, für den seine Kühe in erster Linie Milchlieferantinnen sind, ist die Geburt eines gesunden Kalbs ein besonderer Moment. „Wir leben mit den Tieren, und die Tiere leben mit uns“, sagt Steffen Klopfer (29). Eine Fehlgeburt schlägt daher aufs Gemüt, und kommt ein Kalb gar tot zur Welt, hat das stets eine Ursache. Etwa unreine Silage, weil sich Hinterlassenschaften anderer Vierbeiner unters Mähgut gemischt haben.

 

Hundekot auf Wiesen und Feldern sei ein großes Problem, vor allem in der Zeit des Pflanzenwachstums, die jetzt begonnen hat. Gras, Getreide, Mais – die Klopfers bauen ihr Tierfutter selbst an, für 90 Milchkühe plus gut 110 Stück Jungvieh. Wenn dann Hundehalter ihre Lieblinge auf den Feldern austreten lassen, gerät unweigerlich Kot ins Futter. Mit schmerzhaften Folgen: Kühe sind Vegetarier, Exkremente von fleischverzehrenden Hunden schädigen jene speziellen Bakterien in den Rindermägen, die die Verdauung ankurbeln sollen. Die Folgen sind Fehlgeburten, Verdauungsstörungen. Schwächere Tiere können daran sogar verenden.

Es ist verboten, landwirtschaftliche Nutzflächen zu beteten

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: In der Zeit zwischen Saat und Ernte, zwischen Aufwuchs und Beweidung des Viehs darf niemand landwirtschaftliche Nutzflächen betreten. Weil die Kommunen Verstöße gegen die einschlägigen Gesetze aus Personalmangel selten ahnden, wissen die wenigsten Hundehalter von dem Verbot.

Werner und Steffen Klopfer haben deshalb Vorschlaghammer, Pfähle und Verbotstafeln mitgebracht. Die Masse der Hunde ist dabei der entscheidende Faktor: Werner Klopfer erklärt das so: „Gelegentlich ein Schnaps am morgen ist zwar nicht gesund, schadet aber kaum, bei einer ganzen Flasche sieht das schon anders aus. Ähnlich verhält es sich mit dem Hundekot.“ Im Zipfelbachtal sind an Wochenenden Dutzende Hunde unterwegs. Manche von ihnen machen in die Futterwiesen, bei manchen stopfen die Halter die Hinterlassenschaft zwar in Tütchen, lassen diese dann aber liegen.

Der Landesbauerverband erinnert Hundebesitzer an Leinenpflicht

Das Zipfelbachtal ist einer von etlichen Brennpunkten im Kreis Ludwigsburg (und nicht nur dort), wo Landwirte, Obst- und Gemüsebauern verzweifeln. Auch wenn die Kommunen meist keine Statistiken führen, sprach die Stadt Ludwigsburg jüngst von „regelmäßigen Beschwerden“ über nicht angeleinte Hunde auf freiem Feld. „Im Frühjahr bekommen wir die meisten Klagen“, sagt etwa auch Stefan Benker vom Ordnungsamt der eher ländlich geprägten Gemeinde Schwieberdingen.

Nicht umsonst wenden sich der Landesbauernverband und seine Kreisableger jedes Frühjahr mit Broschüren an die Hundehalter. Man wolle dem Problem nicht mit dem erhobenen Zeigefinger begegnen, sondern den Dialog mit den Hundebesitzern suchen, sagt Ariane Amstutz vom Landesbauernverband. Sie glaubt, dass nur eine kleine Gruppe Unbelehrbarer die Gesamtheit aller Hundehalter in Misskredit bringt. Ähnlicher Ansicht ist auch die Hundetrainerin Janka Hennes vom Verein der Hundefreunde Ludwigsburg: „Wir sprechen das bei unseren Mitgliedern regelmäßig an, und man kann es einem Hund auch beibringen, Wege nicht zu verlassen.“

Die Klopfers, selbst Hundehalter, würden das gerne glauben. Aber es gebe einfach zu viele Unvernünftige, denen verschmutzte Wiesen egal seien. „Mal sehen, wie lange es dauert, bis unsere Warntafel rausgerissen im Gras landet“, sagt Werner Klopfer.

Die Rechtslage auf dem Feld

Hintergrund
Wie man sich auf dem freien Feld respektive im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen zu verhalten hat, regeln zwei Landesgesetze – das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung des Jahres 2015 und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. Benannt sind darin auch die Bußgelder – wenn man erwischt wird in der Regel eher niedere zweistellige Beträge.

Landesnaturschutzgesetz
„Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden“, heißt es im Paragraf 44. Und weiter im Paragraf 69: All jene, die dort Unrat abladen oder erkennbar vorgegebene Wege verlassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, „die mit einer Geldbuße von bis zu 15 000 Euro geahndet werden kann“.

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
Darin benennt der Paragraf 28, wie mit Tieren umzugehen ist. „Wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird“, dem drohen bis zu 5000 Euro Geldbuße.