Ein Paar, das vor Jahren verurteilt wurde, ein Kind totgeprügelt zu haben, ist nach wie vor auf freiem Fuß. Es gibt einen neuen Prozess, dessen Ende ist offen.

Geislingen/Karlsruhe - Eine heute 29-jährige Frau und ihr ehemaliger Lebensgefährte bleiben weiter auf freiem Fuß. Zwar ist klar, dass einer der beiden – oder beide gemeinsam – den damals vierjährigen Sohn der Frau so schwer misshandelt hat, dass das Kind im März 2011 an seinen Verletzungen starb. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag ein Urteil des Ulmer Landgerichts aufgehoben, das beide wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Haft verurteilt hatte.

 

In der Begründung folgt der BGH den Anwälten des längst völlig zerstrittenen ehemaligen Paares, die argumentiert hatten, das Landgericht habe nicht ausreichend bewiesen, dass die Taten gemeinschaftlich begangen worden seien. Das Landgericht muss den Prozess gegen die beiden nun noch einmal aufrollen.

Tatsächlich hatte das Gericht in dem Verfahren im Sommer des vergangenen Jahres nicht herausgefunden, wer dem Kind die tödlichen Verletzungen zugefügt hatte. Die Mutter und ihr Lebensgefährte beschuldigten sich damals gegenseitig und behaupteten, von den Misshandlungen, für die der jeweils andere verantwortlich sei, nichts mitbekommen zu haben.

Über mehrere Wochen hinweg misshandelt

Klar war lediglich, dass der Vierjährige über mehrere Wochen hinweg immer wieder ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen worden war. Zuletzt erlitt er entweder starke Faustschläge auf den Kopf, oder einer der beiden Erwachsenen hielt ihn kopfüber an den Füßen und ließ ihn dann aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Das Kind war durch den massiven Schlag sofort bewusstlos, nach wenigen Minuten hörte sein Herz auf zu schlagen, und es starb.

Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten, es ging davon aus, dass sie die Taten gemeinsam begangen hatten. Bei Verurteilungen wegen gemeinschaftlich begangener Verbrechen ist nicht ausschlaggebend, wer welche Handlung ausgeführt hat. Stattdessen geht die Justiz von einem gemeinsamen Wollen und Handeln aus, für das dann auch beide Beteiligten verantwortlich sind. Als Beweise dafür wertete das Gericht unter anderem, dass das Kind über einen längeren Zeitraum misshandelt worden war und dass Zeugen berichtet hatten, das Kind sei öffentlich geohrfeigt worden, wobei sich die Mutter und ihr Lebensgefährte einig gewesen seien.

Neues Urteil darf nicht höher ausfallen

Der Bundesgerichtshof hat nun bemängelt, dass das Landgericht nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sich sowohl die Mutter als auch ihr Lebensgefährte bei den Misshandlungen des Kindes in dem Maße einig gewesen seien, wie es juristisch nötig sei, um von einer gemeinschaftlichen Tat zu sprechen. Der Erste Strafsenat des BGH weist in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, „dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe keineswegs ausgeschlossen ist“.

Die Angeklagten sind seit der Tat im März 2011 – von einer halbjährigen Untersuchungshaft abgesehen – auf freiem Fuß. Weil die Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts akzeptierte, darf das Urteil gegen die beiden im neuen Prozess nicht höher ausfallen als damals – selbst wenn neue Beweise dies nahelegen würden.