Die Mitfinanzierung des Bahnprojekts durch die Stadt ist laut Rechtsgutachten verfassungsgemäß. Das Bürgerbegehren sei somit unzulässig.

Stuttgart - Geht es nach OB Wolfgang Schuster und dem von der Stadt beauftragten Verfassungsrechtler Klaus-Peter Dolde, dann ist auch das vor wenigen Wochen gestartete Bürgerbegehren über die Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 unzulässig. Diese Auffassung hat die Stadtverwaltung am Freitag den Gemeinderatsfraktionen mitgeteilt. Die finanzielle Beteiligung der Stadt an Stuttgart 21 verstoße nicht gegen das Grundgesetz, so Dolde weiter: "Das Konnexitätsprinzip verbietet nicht, dass Bund, Ländern und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten." Die Stadt als Projektpartner verfolge bei der Finanzierung von Stuttgart 21 beim Städtebau und bei der Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur eigene kommunale Aufgaben.

 

Wie berichtet, hatten die Projektgegner Mitte Februar ein neues Bürgerbegehren mit dem Ziel gestartet, die Mitfinanzierung des umstrittenen Bahnprojekts durch die Stadt als verfassungswidrig erklären zu lassen. Sie berufen sich dabei auf den Grundgesetzartikel 104 a. Dort heißt es sinngemäß, dass allein der Bund Kosten für Projekte zu tragen habe, die Länder - und damit auch Kommunen - in seinem Auftrag durchführen. Als Beleg dafür haben die Projektgegner einen Präzedenzfall aus Niedersachsen ausgegraben. Dort hatte 1986 ein Gericht im Streit um die kommunale Beteiligung am Ausbau eines Bundesschifffahrtswegs der klagenden Gemeinde recht gegeben und dem Bund die alleinige Kostenübernahme auferlegt. Ein im Auftrag der Landesgrünen erstelltes Gutachten des Berliner Rechtsprofessors Hans Meyer hatte bereits die Verfassungsmäßigkeit des Landeszuschusses von knapp einer Milliarde Euro für die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm unter Bezug auf den Artikel 104 a in Zweifel gezogen.

Einseitige Kündigung unmöglich

Die Kanzlei Dolde, Mayen und Partner kommt dagegen in ihrer Expertise zu dem Schluss, das neue Bürgerbegehren verfolge wie schon der erste Vorstoß der Gegner ein rechtswidriges Ziel, weil es von der Stadt verlange, vertraglich zugesagte Zahlungen an die Bahn zu unterlassen. Eine einseitige Kündigung der Projektverträge sei aber vertraglich und gesetzlich unmöglich.

Zudem sei die Sechs-Wochen-Frist für das Begehren, das sich auf die Entscheidung des Gemeinderats vom 4. Oktober 2007 zur Kofinanzierung von Stuttgart21 beziehe, längst abgelaufen. Schließlich, so Klaus-Peter Dolde, lasse die Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren gegen geltende Gemeinderatsbeschlüsse, die sich mit den Bau- oder Folgekosten eines Vorhabens befassen, nicht zu. Wie mehrfach berichtet, hat sich die Landeshauptstadt mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Freien Wählern dazu verpflichtet, sich mit insgesamt maximal 292 Millionen Euro an den Kosten für den Bau des geplanten unterirdischen Tiefbahnhofs zu beteiligen.

Keine politische Frage

OB Schuster bedauerte, dass die Initiatoren des neuerlichen Bürgerbegehrens bei allen Unterzeichnern die Täuschung hervorgerufen hätten, die Beteiligung der Stadt lasse sich auf diesem Wege rückgängig machen. Es gehe nicht um eine politische Frage, "sondern allein um die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeindeordnung". Es bestehe daher für den Gemeinderat "kein Spielraum für eine andere Entscheidung". Dennoch sollen nach Übergabe der mindestens 20.000 notwendigen Unterschriften die Listen geprüft und dann dem Gemeinderat vorgelegt werden. Eine Entscheidung ist nach Angaben von Ordnungsbürgermeister Martin Schairer frühestens im Mai möglich. Sollte das Gremium, in dem die Stuttgart-21-Befürworter nach wie vor in der Mehrheit sind, das Bürgerbegehren zurückweisen, können die Gegner dagegen Beschwerde beim Regierungspräsidium einlegen. Sollte auch dies erfolglos bleiben, müssten sich wohl abermals Verwaltungsrichter der Sache annehmen.

Die Projektgegner jedenfalls wollen den Instanzenweg gehen. "Der Klärung der entscheidenden Frage, ob die Mischfinanzierung verfassungswidrig ist, sind wir keinen Schritt näher gekommen. Die Rechtsauffassung von Herrn Dolde wurde schon Mitte 2007 vom Bundesverkehrsministerium nicht geteilt", erklärte Rechtsanwalt Bernhard Ludwig, Mitinitiator des Bürgerbegehrens. Er verweist auf eine Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann vom 20. Juni 2007 auf eine Anfrage der FDP. Daraus ergebe sich, dass die Bundesregierung seinerzeit die Vorfinanzierung von Schienenprojekten durch die Länder für ausgeschlossen gehalten habe.

Das Bahnprojekt und der Streit über die Finanzierung

Das Bahnprojekt und der Streit über die Finanzierung

Formalien: Das neue Bürgerbegehren zur Beteiligung der Stadt an Stuttgart 21 erfüllt auch nach Ansicht des Verfassungsrechtsexperten Klaus- Peter Dolde im Gegensatz zum ersten Versuch formale Grundsätze. So lässt sich etwa die Fragestellung mit Ja oder Nein beantworten, die Maßnahmen, die sich aus einem Bürgerentscheid ergäben (Kündigung der Finanzierungsvereinbarung) seien klar benannt. Zugleich, so Dolde, gingen die Initiatoren davon aus, dass die Projektverträge wirksam sind, aber wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit ein Kündigungsrecht bestehe.

Argumentation: Der Jurist hält das Bürgerbegehren gleichwohl für unzulässig, weil sich daraus ein Verstoß gegen bestehende Vertragspflichten ergeben würde. Dabei bezieht er sich auf das Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts, das mit ähnlichen Argumenten bereits den ersten Bürgerentscheid zu Stuttgart 21 verworfen hatte. Zwar halte der Berliner Rechtsgelehrte Hans Meyer die Finanzierungsverträge unter Hinweis auf deren Verfassungswidrigkeit für nichtig, aber selbst Meyer habe nicht behauptet, dass ein Kündigungsrecht für die Verträge bestehe, so Dolde.

Gegenargumente: Die Projektgegner, darunter ebenfalls versierte Juristen, sehen in der Mitfinanzierung durch die Stadt einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip aus Artikel 104 a Grundgesetz. Dieses bedeutet, vereinfacht gesagt: Wer bestellt, bezahlt. Sie halten daher die finanzielle Beteiligung der Kommune am Projekt der Bahn, deren alleiniger Anteilseigner der Bund ist, für einen Verstoß gegen die Verfassung. Um diese Frage juristisch klären zu lassen, haben sie das Bürgerbegehren initiiert: Der direkte Gang vor Gericht bleibt ihnen verwehrt – mangels persönlicher Betroffenheit.