Vor der Bundestagswahl am 24. September erhalten alle Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung. Was das genau ist, wann Sie die Unterlagen spätestens erhalten und was Sie tun können, wenn Sie sie nicht bekommen haben, erfahren Sie hier.

Stuttgart - Am 24. September 2017 wählen die Deutschen den Bundestag. Im Vorfeld werden alle Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung per Post darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen und somit wahlberechtigt sind.

 

Die Benachrichtigung enthält Angaben zum Wahltag, zur Wahlzeit und zum Ort des Wahlraumes. Außerdem erfährt der Wahlberechtigte, ob der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist und ob die Möglichkeit besteht, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Es darf zunächst nur im genannten Wahlraum gewählt werden. Die postalisch zugesendete Wahlbenachrichtigung sollte am Wahltag mit ins Wahllokal gebracht werden. Damit wird in der Regel der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder der Reisepass sollte man jedoch zusätzlich dabei haben, um sich auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird beim Betreten dem Wahlvorstand gezeigt, der diese dann auch einbehält. Es kann jedoch auch ein Wahlschein beantragt werden, der die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes im Wahlkreis gibt, weil beispielsweise der eigentliche Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist.

Wann kommt die Wahlbenachrichtigung?

Etwa vier bis sechs Wochen vor der Bundestagswahl, die am 24. September abgehalten wird, versenden die Gemeindebehörden die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müsste die Wahlbenachrichtigung im Briefkasten sein.

Wenn die Wahlbenachrichtigung bis dann noch nicht eingetroffen ist, sollte mit der Gemeinde geklärt werden, ob man ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Außerdem besteht die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten zu überprüfen. Gegebenenfalls kann in dieser Zeit Einspruch eingelegt werden, wenn die Angaben für unrichtig oder unvollständig gehalten werden.