Weil sein Hai-Kostüm sein Gesicht verbarg, wurde ein Promoter in Österreich wegen des Burkaverbots angezeigt. Der Fall zeigt, wie viel Interpretationsspielraum das neue Gesetz bietet. Mit Blick auf Halloween herrscht zusätzliche Unsicherheit unter den Österreichern.

Wien - Ein Promoter sollte als Hai verkleidet für einen Geschäft Namens „McShark“ werben. Weil sein Kostüm sein Gesicht verbarg, soll sein Auftraggeber nun 150 Euro Strafe zahlen. Seit 1. Oktober ist in Österreich das umgangssprachlich genannte „Burkaverbot“ in Kraft. Vorfälle wie dieser zeigen, wie viel Interpretationsspielraum das neue Gesetz bietet. Kurz vor Halloween sorgt das neue Gesetz in Österreich zusätzlich für Verwirrung.

 

Maskottchen-Fall könnte erster Präzedenzfall werden

Das neue Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz gehört zu einem Integrationspaket, das im Mai von der Regierung in Österreich verabschiedet wurde. Das Gesetz richtet sich vor allem gegen die Gesichtsverschleierung von Frauen durch Burka oder Niqab. Betroffen sind aber auch alle anderen, die in der Öffentlichkeit ihr Gesicht verbergen. Unter bestimmten Umständen sind Gesichtsbedeckungen aber erlaubt. So heißt es wörtlich im Gesetz, ein Verstoß liege nicht vor, wenn die Verschleierung „im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.“ Ob ein Promoter nun aus beruflichen Gründen ein Kostüm tragen darf, wird nun in einem Verwaltungsstrafverfahren geprüft. Das meldete die Polizei Wien auch auf Twitter.

Die Entscheidung im Maskottchen-Fall wird wohl einer der ersten Präzedenzfälle für das österreichische Burkaverbot werden. Zudem soll die Polizei mit einer Art Spickzettel ausgestattet werden, wann sie das Verbot durchsetzen müssen und wann nicht.

An Halloween sind Masken erlaubt

Die Halloween-Fans in Österreich waren wegen ihrer Kostüme verunsichert. Zu diesem Fest sind Masken und Co. aber erlaubt. Das Bundesinnenministerium hat frühzeitig reagiert und bereits Ende September in einer Pressemitteilung verkündet: „Verkleidungen im Rahmen der jährlichen Halloween-Veranstaltungen fallen nicht unter das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“. Halloween zählt hier zu den kulturellen Veranstaltungen.

In einer Grafik, die auf der Homepage des Bundesinnenministeriums zu finden ist, wird als Ausnahme auch Kälte aufgeführt. Man dürfe sich also zum Beispiel mit einem Tuch vor dem Mund gegen Kälte schützen. Dennoch zählte das vergangene Woche in Wien für einen Polizisten nicht als Argument. Wie das Nachrichtenportal derstandard.at berichtet, wurde eine Radfahrerin abgemahnt, weil sie sich ihren Schal ins Gesicht gezogen hatte, um sich gegen den Fahrtwind zu schützen. Ein Gericht wird entscheiden, ob die Frau die Strafe bezahlen muss. Auch dieser Fall wird zu den Präzedenzfällen gehören.

Generell gilt, dass eine Gesichtsverschleierung auf Aufforderung der Polizei abgenommen werden muss. Wer sich weigert oder trotz einer Abmahnung weiter sein Gesicht verschleiert, kann verhaftet werden.