Alles begann mit einem Facebook-Eintrag: Ein Daimler-Betriebsrat wird gekündigt. Schon zuvor hat der Arbeitgeber gemeinsam mit Betriebsrat und Gewerkschaft ein Amtsenthebungsverfahren in Gang gebracht. Ein Zusammenhang bestehe nicht - sagt Daimler.

Rastatt/Karlsruhe - Der Ärger begann mit einem Facebook-Eintrag im Januar. Während Millionen Menschen geschockt und mit Mitgefühl auf die Anschläge in Paris reagierten, postete ein Daimler-Mitarbeiter auf Facebook: „Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später... Fuck Charlie Hebdo“. Eine private Meinungsäußerung, sollte man meinen. Das Problem: Der Mann ist Betriebsrat im Rastatter Daimler-Werk.

 

Inzwischen wurde der Mann fristlos gekündigt. Die Kündigung stehe nicht im Zusammenhang mit den Facebook-Äußerungen, heißt es bei Daimler. Es liege ein „gravierender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten“ vor, so ein Daimler-Sprecher. Der Mann wehrt sich. Am Donnerstag sollte der erste Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren stattfinden. Sein Anwalt ließ lediglich mitteilen, bislang habe es keine Mitteilung über die Kündigungsgründe gegeben.

Der Fall ist kompliziert: Schon vor der Kündigung hatte der Konzern zusammen mit Betriebsrat und Gewerkschaft ein Amtsenthebungsverfahren angestrengt. Denn nach Ansicht der Gewerkschaft gingen die Facebook-Äußerungen weit über eine normale Meinungsäußerung hinaus. Gewerkschaft und Betriebsrat hätten den Mann ohne Erfolg aufgefordert, sich von den Äußerungen zu distanzieren, hieß es. Bei dem Anschlag auf das französische Satiremagazin waren am 7. Januar in Paris zwölf Menschen von Islamisten getötet worden.

Arbeitgeber dürfen Facebook-Account von Mitarbeitern nicht checken

Solange nun um die Wirksamkeit der Kündigung gestritten wird, ruht das Amtsenthebungsverfahren. Die Charlie-Hebdo-Äußerungen allein hätten dagegen bei Daimler keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Mann gehabt. Auch wenn er seinen Betriebsratsposten verloren hätte, hätte er an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren und sogar in drei Jahren wieder bei der Betriebsratswahl antreten können.

Arbeitsrechtsexpertin Cornelia Schmid von der Kanzlei Rödl & Partner hat Zweifel, ob das Amtsenthebungsverfahren überhaupt Erfolg hätte. „Für ein Amtsenthebungsverfahren muss eine Verletzung der Amtspflicht als Betriebsrat vorliegen.“

Grundsätzlich dürften Arbeitgeber den Facebook-Account von Mitarbeitern nicht checken. „Nur wenn er einen Hinweis bekommt, dass etwas nicht in Ordnung ist“, erklärt Schmid - zum Beispiel wenn der Betriebsfrieden erheblich gestört werde. In dem aktuellen Fall könne das möglicherweise als Argument angeführt werden. Denn Betriebsräte sind für die Wahrung des Betriebsfriedens verantwortlich. „Der Fall hat ein starkes Echo im Unternehmen ausgelöst“, so Schmid.

Vor dem Arbeitsgericht geht es nun aber zunächst um die fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Ob dieses Verfahren Erfolg hat, hänge insbesondere von den genauen Umständen der dem Mitarbeiter vorgeworfenen schwerwiegenden Pflichtverletzung ab, sagte Verena Braeckeler, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Simmons & Simmons. Dass der Mitarbeiter wegen der Facebook-Äußerung im Rampenlicht stand und der Konzern nur deshalb auf ihn aufmerksam wurde, dürfte ihm allerdings nicht helfen, „sofern die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich stattgefunden haben“, sagte Braeckeler. „Seinen Kollegen steht es frei - und je nach Pflichtverstoß können sie sogar verpflichtet sein - Fehlverhalten anderer Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen."