Daimler
Betriebsratswahl findet doch statt
Michael Heller,
10.03.2010 07:31 Uhr
Stuttgart - Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist in ihrem Kampf gegen die Betriebsratswahlen in der Stuttgarter Zentrale des Daimler-Konzerns gescheitert; die Wahlen können wie geplant heute stattfinden. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte am vergangenen Freitag auf Antrag der CGM zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Wahlen erlassen. Auf die Beschwerde von Daimler sowie des Wahlvorstands hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss der Vorinstanz abgeändert. Daimler und die Betriebsräte der IG Metall reagierten erleichtert und erfreut. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein Wahlabbruch nur im Fall einer nichtigen Betriebsratswahl gerechtfertigt gewesen wäre. Solche Fälle sind aber sehr selten. "Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt", heißt es im Beschluss des Landesarbeitsgerichts.
Diese Voraussetzungen sah die Vorsitzende Richterin als nicht erfüllt an. Die CGM hat nun immer noch die Möglichkeit, die Betriebsratswahl anzufechten. Dies hat sie bereits in Aussicht gestellt. Die mit der IG Metall konkurrierende Gewerkschaft hatte ursprünglich das Ziel, mit der einstweiligen Verfügung feststellen zu lassen, dass die Wählerlisten falsch sind. Dabei konzentrierte sich die CGM auf die Zentrale; gegen die Betriebsratswahlen in den beiden großen Werken Untertürkheim und Sindelfingen wurde nicht geklagt, so dass sie von Donnerstag an stattfinden können. Der CGM ging und geht es darum, die Führungskräfte der unteren Hierarchieebene E3 und teilweise E2 in die Wahlen zum Betriebsrat einzubinden, weil sie nach Ansicht der Gewerkschaft wegen fehlender Kompetenzen rechtlich betrachtet keine leitenden Angestellten sind.
E3-Beschäftigte werden außertariflich bezahlt und stehen auf einer Stufe mit Abteilungsleitern. Große Personalverantwortung steht meist nicht im Vordergrund; bei E3 dominieren Spezialisten. Daimler hat in der Zentrale knapp 640 Führungskräfte der Ebene E3. Die Frage der Zuordnung zur Betriebsratswahl oder alternativ zur Wahl des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten hat vor Gericht aber kaum eine Rolle gespielt. Die erste Instanz begründete den Erlass der einstweiligen Verfügung am Freitag damit, dass aufgrund der Belegschaftsstärke in der Zentrale ein zu großer Betriebsrat hätte gewählt werden sollen. Nach dem Gesetz wählt ein Betrieb mit mehr als 12.000 Beschäftigten 39 Betriebsräte; darunter (sofern die Zahl über 9000 liegt) sind es 37 Betriebsräte. Das Arbeitsgericht war der Meinung, dass der Wahlausschuss zu Unrecht von einer Belegschaftsstärke von mehr als 12.000 Arbeitnehmern ausgegangen ist.
Im Urteil hieß es dann: "Bereits die Zugrundelegung einer fehlerhaften Betriebsratsgröße im Wahlausschreiben rechtfertigt den Abbruch der am 10. März im Betrieb Zentrale Stuttgart anstehenden Wahl." Entsprechend setzte sich die Kammer gar nicht mehr intensiv mit der Frage der Zuordnung von Mitarbeitern zum Kreis der leitenden Angestellten auseinander. Gleichwohl gibt es im Beschluss des Gerichts einen klaren Hinweis, dass die Zuordnungsfrage alleine keinen Abbruch der Wahl gerechtfertigt hätte. Eine sich angeblich "geradezu aufdrängende Fehlerhaftigkeit der Zuordnung" sei zu bezweifeln. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht begann am Nachmittag mit einem juristischen Scharmützel um Ladungs- und Beschwerdebegründungsfristen, was zu einem Befangenheitsantrag des CGM-Anwalts führte, der aber schnell zurückgewiesen wurde.
Einen großen Teil der Zeit nahm in Anspruch, wie gewissenhaft sich der Wahlvorstand mit der Frage der zu berücksichtigenden Zahl der Beschäftigten auseinandergesetzt hat. So kam die Kammer zu dem Schluss, dass der Wahlvorstand seinen Beurteilungsspielraum zumindest nicht völlig offensichtlich überschritten hat. Fest steht eigentlich nur, dass am Stichtag 18. Januar exakt 11.852 Arbeitnehmer (ohne leitende Angestellte) in der Zentrale beschäftigt waren. Darüber hinaus gab es zahlreiche Hinweise, die entweder auf eine steigende oder auf eine sinkende Mitarbeiteranzahl hingewiesen haben.
Wahlen können von Donnerstag an stattfinden
Diese Voraussetzungen sah die Vorsitzende Richterin als nicht erfüllt an. Die CGM hat nun immer noch die Möglichkeit, die Betriebsratswahl anzufechten. Dies hat sie bereits in Aussicht gestellt. Die mit der IG Metall konkurrierende Gewerkschaft hatte ursprünglich das Ziel, mit der einstweiligen Verfügung feststellen zu lassen, dass die Wählerlisten falsch sind. Dabei konzentrierte sich die CGM auf die Zentrale; gegen die Betriebsratswahlen in den beiden großen Werken Untertürkheim und Sindelfingen wurde nicht geklagt, so dass sie von Donnerstag an stattfinden können. Der CGM ging und geht es darum, die Führungskräfte der unteren Hierarchieebene E3 und teilweise E2 in die Wahlen zum Betriebsrat einzubinden, weil sie nach Ansicht der Gewerkschaft wegen fehlender Kompetenzen rechtlich betrachtet keine leitenden Angestellten sind.
E3-Beschäftigte werden außertariflich bezahlt und stehen auf einer Stufe mit Abteilungsleitern. Große Personalverantwortung steht meist nicht im Vordergrund; bei E3 dominieren Spezialisten. Daimler hat in der Zentrale knapp 640 Führungskräfte der Ebene E3. Die Frage der Zuordnung zur Betriebsratswahl oder alternativ zur Wahl des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten hat vor Gericht aber kaum eine Rolle gespielt. Die erste Instanz begründete den Erlass der einstweiligen Verfügung am Freitag damit, dass aufgrund der Belegschaftsstärke in der Zentrale ein zu großer Betriebsrat hätte gewählt werden sollen. Nach dem Gesetz wählt ein Betrieb mit mehr als 12.000 Beschäftigten 39 Betriebsräte; darunter (sofern die Zahl über 9000 liegt) sind es 37 Betriebsräte. Das Arbeitsgericht war der Meinung, dass der Wahlausschuss zu Unrecht von einer Belegschaftsstärke von mehr als 12.000 Arbeitnehmern ausgegangen ist.
Zum Beginn des Verfahrens ein Scharmützel
Im Urteil hieß es dann: "Bereits die Zugrundelegung einer fehlerhaften Betriebsratsgröße im Wahlausschreiben rechtfertigt den Abbruch der am 10. März im Betrieb Zentrale Stuttgart anstehenden Wahl." Entsprechend setzte sich die Kammer gar nicht mehr intensiv mit der Frage der Zuordnung von Mitarbeitern zum Kreis der leitenden Angestellten auseinander. Gleichwohl gibt es im Beschluss des Gerichts einen klaren Hinweis, dass die Zuordnungsfrage alleine keinen Abbruch der Wahl gerechtfertigt hätte. Eine sich angeblich "geradezu aufdrängende Fehlerhaftigkeit der Zuordnung" sei zu bezweifeln. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht begann am Nachmittag mit einem juristischen Scharmützel um Ladungs- und Beschwerdebegründungsfristen, was zu einem Befangenheitsantrag des CGM-Anwalts führte, der aber schnell zurückgewiesen wurde.
Einen großen Teil der Zeit nahm in Anspruch, wie gewissenhaft sich der Wahlvorstand mit der Frage der zu berücksichtigenden Zahl der Beschäftigten auseinandergesetzt hat. So kam die Kammer zu dem Schluss, dass der Wahlvorstand seinen Beurteilungsspielraum zumindest nicht völlig offensichtlich überschritten hat. Fest steht eigentlich nur, dass am Stichtag 18. Januar exakt 11.852 Arbeitnehmer (ohne leitende Angestellte) in der Zentrale beschäftigt waren. Darüber hinaus gab es zahlreiche Hinweise, die entweder auf eine steigende oder auf eine sinkende Mitarbeiteranzahl hingewiesen haben.
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Urteilsvarianten
Der alte Spruch:"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" hat auch heute noch seine Berechtigung. Schade, dass man nicht erkennen kann, wer eigentlich heute noch Respekt und Achtung vor den einst schwer erkämpften Arbeitnehmerrechten hat, die im Betriebsverfassungsgesetz verankert, als" Mitbestimmung" nicht nur der Arbeitnehmerschaftü überwiegend bekannt sind. Wer am tagtäglichen Aushang der Instanzgerichte allein in Stuttgart die Verfahren betrachtet und sich ab-und zu eine Verhandlung anschaut , wird diese Aussage kaum als realitätsfremd bezeichnen wollen.Beileibe aber keine Richterschelte, wenn man die zwei ergangenen Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts hier in Stuttgart zu den Betriebsratswahlen bei der Daimler AG abgleicht. Mit Immanuel Kant könnte man fragen: Waren es Urteile "der reinen Vernunft", "der praktischen Vernunft", die verbunden mit der "Urteilskraft", den Inhalt alles Wissens, Glaubens und Hoffens zu untersuchten und zu beantworteten? Oder vielleicht überrascht uns das Bundesarbeitsgericht in diesem Falle mit einer neuen Urteilsvariante?