Nur in begründeten Fällen ist es dem Arbeitgeber erlaubt, den E-Mail-Verkehr zu überwachen.

Stuttgart - Der Arbeitgeber hat ein großes Interesse an einem reibungslosen Ablauf des Betriebes. Das schafft er, wenn er möglichst viel weiß, auch über seine Mitarbeiter. Doch die haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In diesem Spannungsfeld spielt sich das Datenschutzgesetz ab. Es verbietet, Telefone abzuhören und E-Mails zu lesen - wenn nichts Besonderes vorliegt.

Rund zehn Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden jeden Monat mit Software von Datev erstellt, davon acht Millionen im Rechenzentrum in Nürnberg. Dass Datenschutz für das Unternehmen allerhöchste Priorität hat, ist deshalb selbstverständlich, denn darauf beruht das Geschäftsmodell der Genossenschaft, die vor allem IT-Dienstleister für Steuerberater und deren Mandanten ist.

„Was für unsere Kunden gilt, halten wir, angepasst an den rechtlichen Rahmen für Beschäftigtendaten, auch für unsere rund 6000 Mitarbeiter”, sagt Rudolf Berthold Gerhard. Der 60-jährige Mathematiker ist Datenschutzbeauftragter des Unternehmens und vertritt die Interessen des Datenschutzes gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, Kollegen und der Geschäftsleitung.

Zwar ist jedes Unternehmen, das mindestens zehn Mitarbeiter hat, die sich mit Datenverarbeitung beschäftigen, dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Viele Unternehmen kommen ihrer Verpflichtung aber nicht nach, und wenn doch, nehmen sie es mit dem Schutz ihrer Mitarbeiterdaten eventuell doch nicht so genau, wie es das Datenschutzgesetz vorschreibt.