Dreistufentest für Online-Angebote der ARD
Was heißt eigentlich presseähnlich?
Ariane Holzhausen,
21.07.2010 07:09 Uhr
Ist diese Seite zu textlastig? An dieser Frage entzündet sich die Diskussion zwischen Öffentlich-Rechtlichen und Zeitungen. Foto: http://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/ts20646.html, Screenshot: StZ
Hamburg - Die Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der ARD haben am Mittwoch die Online-Angebote des Senderverbunds verteidigt. Die vorgelegten Telemedienkonzepte seien vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt und entsprächen den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages, erklärte die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK). Zugleich stellte die GVK ein Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, vor. Darin zählt der Jurist das Internetangebot zum Kern des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrags.
Laut Rundfunkstaatsvertrag dürfen Online-Angebote, die keinen Bezug zu einer Sendung haben, nicht "presseähnlich" gestaltet sein. Papier sollte in seinem Gutachten zur Abgrenzung von Rundfunk und Presse im Internet vor allem klären, was mit dem Begriff der Presseähnlichkeit gemeint sei. Papier kommt zu dem Schluss, dass multimediale Online-Angebote grundsätzlich als Rundfunk zu qualifizieren seien. Allenfalls im Internet verbreitete Zeitungen, die das Printprodukt eins zu eins abbilden, seien als Presse einzustufen. "Begibt sich die Presse auf das Gebiet des Rundfunks, der im modernen Sinne auch Internetangebote umfasst, muss sie die öffentlich-rechtliche Konkurrenz aushalten", schreibt Papier. Da die Meinungsbildung der Öffentlichkeit heute in starkem Maße über das Internet erfolge, zähle das Online-Angebot der Sender zum Kern des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag.
Wie diese Auffassung zustande kam und die Reaktionen darauf im Überblick:
Die Internetangebote, die die Sender länger als die im Gesetz vorgeschriebene Siebentagesfrist online stellen wollen, müssen diesem Test unterzogen werden - sprich, sie müssen drei Kriterien erfüllen: Erstens müssen sie den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen, zweitens in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beitragen, und drittens muss der Aufwand dafür geprüft werden. Es müssen also drei Fragen beantwortet werden: Gibt es Bedarf für das Angebot? Ist es gut? Ist es finanziell angemessen?
Nach langjährigem Streit mit Privatsendern, Verlagen und EU-Kommission darüber, was der gebührenfinanzierte Rundfunk im Internet anbieten darf, hat die Politik reagiert: Im zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der im Juni 2009 in Kraft trat, sind "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" unzulässig.
Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens sind die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten, die Rundfunkräte. Darin sitzen nach Maßgabe der Landesrundfunkgesetze Repräsentanten verschiedenster Gruppen - unter anderem Vertreter von Gewerkschaften, Künstler- und Kulturverbänden, Kirchen und Handelskammern.
Zu den geprüften Angeboten zählten unter anderem tagesschau.de und sportschau.de. Vor allem die Textlastigkeit des Nachrichtenangebots auf tagesschau.de hatte zuletzt zu Kritik geführt. "Die Diskussion um tagesschau.de ist für mich unverständlich", sagte die Vorsitzende des NDR-Rundfunkrats, Dagmar Gräfin Kerssenbrock, gestern. Gutachten belegten, dass Nutzer der Seite auch Zeitung läsen.
Das letzte Wort hat in allen Fällen noch die Rechtsaufsicht der jeweiligen Bundesländer. Allerdings wurde gestern bereits Kritik laut: Es sei ein Skandal, dass das im Rundfunkänderungsstaatsvertrag niedergelegte Verbot presseähnlicher Angebote bisher komplett leerlaufe, sagte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, gestern bei der Konferenz der Gremienvorsitzenden. Die Verbreitung des Textportals tagesschau.de auf allen Distributionskanälen - mobil, mit Apps, bei Facebook oder Twitter - habe nichts mehr mit Rundfunk zu tun. ARD und ZDF legten den Ausdruck "presseähnlich" so aus, dass sie erst dann gegen den Staatsvertrag verstießen, wenn ihr Angebot eins zu eins so aussehe wie gedruckte Zeitungen. Kein Presseangebot habe heute jedoch noch eine solche Anmutung. Wolff kündigte an, dass der BDZV alle politischen und juristischen Mittel ausschöpfen werde, um gegen die expansiven Online-Pläne von ARD und ZDF vorzugehen. Er appellierte an die Ministerpräsidenten der Länder. Sie müssten dafür sorgen, dass der im Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Dreistufentest nicht als "Muster ohne Wert" behandelt werde. Die Zeitungsverleger prüften derzeit, mit dieser Angelegenheit erneut die EU-Kommission zu befassen.
Laut Rundfunkstaatsvertrag dürfen Online-Angebote, die keinen Bezug zu einer Sendung haben, nicht "presseähnlich" gestaltet sein. Papier sollte in seinem Gutachten zur Abgrenzung von Rundfunk und Presse im Internet vor allem klären, was mit dem Begriff der Presseähnlichkeit gemeint sei. Papier kommt zu dem Schluss, dass multimediale Online-Angebote grundsätzlich als Rundfunk zu qualifizieren seien. Allenfalls im Internet verbreitete Zeitungen, die das Printprodukt eins zu eins abbilden, seien als Presse einzustufen. "Begibt sich die Presse auf das Gebiet des Rundfunks, der im modernen Sinne auch Internetangebote umfasst, muss sie die öffentlich-rechtliche Konkurrenz aushalten", schreibt Papier. Da die Meinungsbildung der Öffentlichkeit heute in starkem Maße über das Internet erfolge, zähle das Online-Angebot der Sender zum Kern des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag.
Wie diese Auffassung zustande kam und die Reaktionen darauf im Überblick:
Was ist der Dreistufentest?
Die Internetangebote, die die Sender länger als die im Gesetz vorgeschriebene Siebentagesfrist online stellen wollen, müssen diesem Test unterzogen werden - sprich, sie müssen drei Kriterien erfüllen: Erstens müssen sie den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen, zweitens in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beitragen, und drittens muss der Aufwand dafür geprüft werden. Es müssen also drei Fragen beantwortet werden: Gibt es Bedarf für das Angebot? Ist es gut? Ist es finanziell angemessen?
Warum wurde er eingeführt?
Nach langjährigem Streit mit Privatsendern, Verlagen und EU-Kommission darüber, was der gebührenfinanzierte Rundfunk im Internet anbieten darf, hat die Politik reagiert: Im zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der im Juni 2009 in Kraft trat, sind "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" unzulässig.
Wer setzt ihn um?
Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens sind die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten, die Rundfunkräte. Darin sitzen nach Maßgabe der Landesrundfunkgesetze Repräsentanten verschiedenster Gruppen - unter anderem Vertreter von Gewerkschaften, Künstler- und Kulturverbänden, Kirchen und Handelskammern.
Größter Streitpunkt?
Zu den geprüften Angeboten zählten unter anderem tagesschau.de und sportschau.de. Vor allem die Textlastigkeit des Nachrichtenangebots auf tagesschau.de hatte zuletzt zu Kritik geführt. "Die Diskussion um tagesschau.de ist für mich unverständlich", sagte die Vorsitzende des NDR-Rundfunkrats, Dagmar Gräfin Kerssenbrock, gestern. Gutachten belegten, dass Nutzer der Seite auch Zeitung läsen.
Wie geht es nun weiter?
Das letzte Wort hat in allen Fällen noch die Rechtsaufsicht der jeweiligen Bundesländer. Allerdings wurde gestern bereits Kritik laut: Es sei ein Skandal, dass das im Rundfunkänderungsstaatsvertrag niedergelegte Verbot presseähnlicher Angebote bisher komplett leerlaufe, sagte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, gestern bei der Konferenz der Gremienvorsitzenden. Die Verbreitung des Textportals tagesschau.de auf allen Distributionskanälen - mobil, mit Apps, bei Facebook oder Twitter - habe nichts mehr mit Rundfunk zu tun. ARD und ZDF legten den Ausdruck "presseähnlich" so aus, dass sie erst dann gegen den Staatsvertrag verstießen, wenn ihr Angebot eins zu eins so aussehe wie gedruckte Zeitungen. Kein Presseangebot habe heute jedoch noch eine solche Anmutung. Wolff kündigte an, dass der BDZV alle politischen und juristischen Mittel ausschöpfen werde, um gegen die expansiven Online-Pläne von ARD und ZDF vorzugehen. Er appellierte an die Ministerpräsidenten der Länder. Sie müssten dafür sorgen, dass der im Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Dreistufentest nicht als "Muster ohne Wert" behandelt werde. Die Zeitungsverleger prüften derzeit, mit dieser Angelegenheit erneut die EU-Kommission zu befassen.
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Konkurenz belebt das Geschäft
Solange die Leute die Informationen die in den privaten Medien verbreitet werden, anhand der öffentlich rechtlichen Nachrichten überprüfen, sehe ich da Problem nicht bei den öffentlich-rechtlichen sondern bei den Verlagsbossen. Wer sich auf den Weg macht ein Rundfunk ähnliches Medium zu "erobern" sollte sich nicht beschweren, wenn dort bereits tradierte Anbieter ihr Angebot unterbreiten. Die 7% MWSt auf Printmedien halte ich für überholt, zumal das Online Angebot ja auch bei 19% MWSt liegt. Man sollte beides bei 19% ansiedeln. Das wäre dann auch die richtige Antwort an burda und die 126 anderen Verlegerfamilien die den Markt beherrschen.