Darf man seinen Quadrocopter im Park starten? Und darf man über das Haus des Nachbarn fliegen – womöglich mit einer Kamera? Die Stadt Stuttgart plant deutliche Einschränkungen. Experten klären über die Rechte und Pflichten von Drohnen-Piloten auf.

Stuttgart - Angela Merkel (CDU) staunte im vergangenen Jahr nicht schlecht, als ihr bei einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Dresden aus heiterem Himmel eine Drohne vor die Füße stürzte. Wie sich kurze Zeit später herausstellte, hatte ein Mitglied der Piratenpartei das rund 40 Zentimeter große unbemannte Flugobjekt auf dem Dresdner Neumarkt aufsteigen lassen, um gegen die Drohnenprojekte der Bundesregierung zu demonstrieren. Inzwischen hat der 23-Jährige vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Rechnung für seinen Protestflug erhalten: 500 Euro muss der Hobbypilot bezahlen, weil er nicht im Besitz einer entsprechenden Aufstiegsgenehmigung war. Aber nicht immer ist eine solche Erlaubnis erforderlich.

 

Drohnen sind in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden, was in erster Linie an der einfachen Handhabung liegt: Die unbemannten Luftfahrtsysteme, wie Drohnen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genannt werden, verfügen über vier bis acht Rotoren. Das macht sie beim Fliegen deutlich stabiler als Modellflugzeuge – sie können sogar in der Luft „stehen“. Zudem lassen sich die vor allem bei Jugendlichen beliebten Einsteigermodelle, die 50 bis 350 Euro kosten, in der Regel unkompliziert per Smartphone- oder Tablet-App steuern, so dass keinerlei Vorkenntnisse notwendig sind.

Bei semiprofessionellen Drohnen bis rund 1000 Euro kann der Nutzer die Drohne auch völlig autonom fliegen lassen. Möglich wird das durch ein in das Fluggerät integriertes GPS-Ortungssystem: Vor dem Start werden auf einer virtuellen Karte die Route sowie die jeweilige Flughöhe festgelegt, den Rest erledigt die Drohne dann von selbst. Bricht die Verbindung zum Piloten einmal ab, kehrt die Drohne eigenständig zum Abflugsort zurück.

Maximale Flughöhe in Baden-Württemberg: 150 Meter

Erst im professionellen Bereich erfordern die Fluggeräte speziell geschulte und erfahrene Piloten. Multicopter dieser Kategorie kosten dann oft schon so viel wie ein Mittelklassewagen und sind mit hochwertigen Spiegelreflexkameras ausgestattet. Sie werden unter anderem bei Filmproduktionen, Inspektionsflügen und Vermessungen verwendet.

Aus rechtlicher Sicht entscheidend ist aber gar nicht so sehr die Größe und Preisklasse der Drohne, sondern vielmehr die Frage, ob der Pilot damit nur seine Freizeit gestaltet oder kommerzielle Luftaufnahmen erstellt. Bei rein privater Nutzung sind Drohnenflüge nicht genehmigungspflichtig – es sei denn, die Drohne wiegt mehr als fünf Kilo, was wiederum nur bei den teuren Profimodellen vorkommt. Das Gesetz stellt – bis auf eine Haftpflichtversicherung – keine Anforderungen an den Piloten. Somit dürfen auch Kinder und Jugendliche den Luftraum auf eigene Faust erkunden.

Dennoch gibt es natürlich auch beim privaten Gebrauch Regeln, die es zu beachten gilt: So ist das Fliegen nur in Sichtweite erlaubt, und je nach Bundesland darf eine Flughöhe von 30 bis 150 Metern nicht überschritten werden. Ausnahmeregelungen gelten zudem für die Kontrollzonen von Flughäfen, die sich zum Teil über ein ganzes Stadtgebiet erstrecken. Hier kann bereits ein Flug auf Hüfthöhe ein unerlaubtes Eindringen in den regulierten Luftraum darstellen. In Stuttgart verläuft die Kontrollzone des Flughafens jeweils 20 Kilometer in westliche und östliche Richtung, sowie sechs Kilometer nach Norden und Süden. „Über der Innenstadt dürfen Hobbypiloten allerdings ohne unsere Genehmigung fliegen“, erklärt Helmut Montag von der Deutschen Flugsicherung in Stuttgart. „Der Fernsehturm stellt die Grenze unserer Kontrollzone dar.“ Zu Problemen wie in anderen Städten, wo Drohnen landenden Flugzeugen gefährlich nahe kamen, sei es in Stuttgart bisher noch nicht gekommen.

Der Höhenpark Killesberg ist eine Verbotszone

Wer seine Drohne über Stuttgarts Parkanlagen und Wiesen fliegen lassen möchte, kann das ebenfalls bedenkenlos tun. Die einzige Ausnahme ist der Höhenpark Killesberg, wo Modellflug verboten ist. „Mit der neuen Grünflächensatzung wird sich an den bisherigen Regelungen allerdings einiges ändern“, so Gerald Zwicker vom Grünflächenamt. „Geplant ist, den Modellflug nur noch auf ausgewiesenen Plätzen zu erlauben. Gerade Drohnen sind inzwischen so günstig, dass die Zahl der Hobbypiloten immer weiter zunimmt und dadurch die Unfallgefahr in Parkanlagen steigt.“

Etwas komplizierter wird es, wenn es um das Überfliegen privater Grundstücke geht. Grundsätzlich kann der Besitzer nichts unternehmen, solange sein Grundstück nur für den bloßen Überflug genutzt wird. Erst wenn sich die Überflüge häufen und sich der Besitzer durch den Fluglärm belästigt fühlt, kann er ein Verbot aussprechen. Ein Verbot ist auch dann möglich, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, da das Anfertigen von Bild- oder Videoaufnahmen ohne Genehmigung einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und strafbar ist.

Die oft gestellte Frage „Darf ich Drohnen über meinem Grundstück abschießen?“ muss indes mit einem Nein beantwortet werden. Zwar sieht das Gesetz Selbsthilfe als einen Rechtfertigungsgrund vor, das setzt aber voraus, dass man den Piloten nicht identifizieren kann oder davon ausgehen muss, dass die Drohne die Aufnahmen direkt ins Internet überträgt. Letzteres zu beweisen ist in der Praxis kaum möglich. Rechtsanwalt Jens Ferner rät deshalb in seinem Blog dazu, die Drohne in solchen Fällen schlichtweg einzufangen, da es so im Streitfall keine Beschädigungen gibt.

Alle Piloten brauchen eine Haftpflichtversicherung

Ganz anders ist die Rechtslage bei der kommerziellen Nutzung von Drohnen. Unabhängig vom Gewicht des Fluggeräts, müssen sich die Piloten von den zuständigen Landesbehörden eine allgemeine Aufstiegserlaubnis ausstellen lassen, um überhaupt abheben zu dürfen. Bei Aufnahmen innerhalb geschlossener Ortschaften müssen zudem die zuständigen Ordnungsbehörden informiert werden und die einzelnen Grundstückbesitzer zustimmen, dass die Luftaufnahmen kommerziell verwertet werden dürfen. Wenn Personen auf den Bildern und Videos zu sehen sind, müssen auch diese mit der gewerblichen Nutzung einverstanden sein. Über Naturschutzgebieten und Veranstaltungsgeländen können darüber hinaus zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein.

Für Hobby- als auch Profipiloten gleichermaßen verpflichtend ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Modellflugzeuge. Aus gutem Grund: erst kürzlich stürzte in der Nähe von Bremen eine Drohne aus einer Höhe von 150 Metern ab und verursachte an einem parkenden Auto eine Sachschaden in Höhe von mehreren Tausend Euro. Wäre die Drohne drei Meter weiter rechts aufgekommen, hätte sie einen Fußgänger erschlagen. Und selbst eine Spielzeugdrohne für 50 Euro kann einen ungewollten Ausflug auf eine viel befahrene Straße unternehmen und dort einen Verkehrsunfall verursachen. Normale Haftpflichtversicherungen schließen solche Sach- und Personenschäden im Regelfall vertraglich aus.

Die folgende Grafik gibt einen Überblick über verschiedene Orte und welche Regeln dort für den Umgang mit Drohnen gelten. Für eine größere Ansicht klicken Sie bitte hier.