Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass drei von den Parkschützern angemeldete Montagsdemos gegen Stuttgart 21 nicht in der Bahnsteighalle des Hauptbahnhofs abgehalten werden dürfen.

Stuttgart - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am Montag entschieden, dass drei von den Parkschützern angemeldete Montagsdemos gegen Stuttgart 21 am 24. November, am 1. und am 22. Dezember nicht in der Bahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs abgehalten werden dürfen.

 

Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts, das vergangene Woche der Stadt Stuttgart als Versammlungsbehörde recht gegeben hatte. Die Stadt hatte die Anmeldung der Demo für die Bahnhofshalle abgelehnt und die nahe gelegene Lautenschlagerstraße als Versammlungsort vorgeschlagen.

Versammlungen im Bahnhof nicht grundsätzlich untersagt

Laut dem VGH ist damit nicht über die Frage entschieden, ob grundsätzlich Versammlungen im Bahnhofsgebäude veranstaltet werden dürfen oder nicht. Gegen die Veranstaltung mit rund 1000 angemeldeten Teilnehmern sprächen mehrere Gründe. So sah der 1. Senat des VGH die Gefahr, das ausgeschilderte Wege von den Bahnsteigen zum S-Bahnsteig, der Zugang zu den Schließfächern sowie der barrierefreie Zugang zu den Tiefbahnsteigen nicht mehr gewährleistet seien. Außerdem könne man bei 1000 Teilnehmern nicht gewährleisten, dass Durchsagen gehört würden.