Während der großen Flüchtlingswelle hatte Kroatien seine Grenzen geöffnet und Menschen aus dem Balkan nach Österreich und Slowenien durchreisen lassen, wo sie Asylanträge stellten. Das verstößt gegegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof.

Luxemburg - Zwei Jahre nach Beginn der großen Flüchtlingswelle hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil die geltenden EU-Asylregeln bestätigt. Abweichungen davon waren demnach trotz der damaligen Ausnahmesituation in Ländern wie Kroatien nicht zulässig. Dies entschieden die Luxemburger Richter am Mittwoch.

 

2015 und 2016 hatten sich über die Westbalkanroute Hunderttausende Menschen auf den Weg in die EU gemacht. Kroatien hatte wegen des Andrangs die Grenzen geöffnet und die Menschen in andere EU-Staaten durchreisen lassen. Vor dem EuGH ging es um zwei Fälle, in denen Menschen ihre Asylanträge danach in Österreich und Slowenien gestellt hatten.

Beide Länder sahen jedoch Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Denn nach der sogenannten Dublin-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig, in dem der Flüchtling zuerst europäischen Boden betritt. Die Richter bestätigten diese Auffassung.

Wenn ein EU-Staat aus humanitären Gründen die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge. Der Grenzübertritt sei in solchen Umständen weiter als illegal zu werten.

Die Richter folgten damit nicht den Argumenten der EuGH-Generalanwältin, die unter den damaligen ungewöhnlichen Umständen ein Abweichen von den Dublin-Regeln für rechtens hielt.