Laut dem Bundesverwaltungsgericht darf eine Esslinger Firma nicht ohne Lizenz Fahrten zum Flughafen und zur Landesmesse anbieten. Das Unternehmen sieht nach dem Leipziger Richterspruch sein Geschäftsmodell in Gefahr.

Stuttgart - Das Esslinger Unternehmen Shuttle-Sharing AG benötigt eine behördliche Genehmigung, wenn es weiterhin seine Fahrdienste anbieten will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden (Aktenzeichen 3 C 14.14). Die Richter des dritten Senats beendeten damit nach rund fünf Jahren endgültig und in letzter Instanz den Rechtsstreit über einen Bescheid des Landratsamts Esslingen von Oktober 2010. Gegen diesen Bescheid hatte das Unternehmen geklagt. Mit der Klage war die Firma im Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, im Juli 2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert.

 

Gebucht wird zu Festpreisen

Das Geschäftsmodell des Unternehmens besteht darin, dass es seit dem Jahr 2008 Fahrten zum Flughafen Stuttgart sowie zur Messe Stuttgart anbietet – zu Festpreisen. Die Fahrten werden pro Sitzplatz gebucht , sie führen vom Wohnort der Fahrgäste zum Flughafen oder zur Messe und wenn gewünscht auch wieder zurück. Für die Fahrten selbst greift die Shuttle-Sharing AG auf Mietwagenunternehmen zurück, die eine Erlaubnis gemäß dem Personenbeförderungsgesetz haben. Außerdem können bei dem Unternehmen auch Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle gebucht werden, auch hierfür nutzt es konzessionierte Mietwagenunternehmen.

Das Landratsamt Esslingen wollte im Oktober 2010 erreichen, dass die Shuttle-Sharing AG selbst eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorlegen muss. Die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung sahen auch die obersten Verwaltungsrichter als gegeben an. „Der Senat ist nach wie vor der Überzeugung, dass das Geschäftsmodell genehmigungspflichtig ist“, sagte der Vorsitzende Richter des dritten Senats, Dieter Kley, zur Urteilsbegründung. „Beförderer und damit Unternehmer, dessen Tätigkeit einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt.“

Mit Blick auf die Esslinger Firma erklärte Richter Kley: „Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tritt sie gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf; sie schließt die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ab. Das hat sie auch selbst eingeräumt.“ Mit dem Berufungsgericht ist der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gemeint. Der hatte im Juli 2014 die Berufung von Shuttle-Sharing gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart von Februar 2012 zurückgewiesen. Die Firma beharrte vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, selbst gar kein Unternehmer zu sein, sondern nur Kunde jener Mietwagenunternehmen, deren Autos das Unternehmen dann an die Fahrgäste vermittle. „Wir sind eine Art erweitertes Travel-Management für andere Unternehmen“, sagte Vorstand Horst Lieske.

Anwalt sieht schwarz für eine Genehmigung

Zur Notwendigkeit einer solchen Genehmigungspflicht erklärte der Vorsitzende Richter: „Sie dient wesentlich – aber nicht nur – dem Verbraucherschutz. Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat.“ Die Fahrten zum Flughafen und zur Messe stuften die fünf Richter des dritten Senats in Leipzig wie zuvor schon die Richter in Stuttgart und Mannheim als Sonderlinienverkehr ein, die Fahrten des Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttles als genehmigungsbedürftigen Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen. „Dem Unternehmen bleibt es unbenommen, Genehmigungsanträge zu stellen“, sagte Richter Kley. „Wenn wir den Prozess verlieren, ist das Geschäftsmodell von Shuttle-Sharing tot“, hatte Anwalt Oliver Leuze schon während der mündlichen Verhandlung gesagt. „Wir bekommen sowieso keine Genehmigung.“

Auch nach der Verkündung des Urteils am Donnerstag, nach dem das Unternehmen für sein Geschäft eine Genehmigung benötigt, über die es jedoch nicht verfügt, konnten übrigens über die Internetseite von Shuttle-Sharing weiterhin Fahrten vom und zum Flughafen auf den Fildern gebucht werden.