Gesundheitscheck Nur in manchen Berufen zulässig
Aliki Nassoufis/dpa, 09.12.2011 14:29 Uhr
Piloten, Ärzte und Jugendliche müssen sich untersuchen lassen. Foto: dpa
Piloten, Ärzte und Jugendliche müssen sich untersuchen lassen. Foto: dpa

Das Vorstellungsgespräch läuft gut. Der Arbeitgeber scheint nett, und man kann sich so präsentieren, wie man es geplant hatte. Doch dann sagt der künftige Chef „Na, dann gehen Sie noch zum Arzt und machen einen Gesundheitscheck, oder?” Die meisten Arbeitnehmer sind in einer solchen Situation verunsichert. Sie fragen sich: Was darf ein Arbeitgeber, und was darf er nicht? „Es ist nicht bei jedem Job üblich, dass ein Gesundheitscheck verlangt werden kann und wird”, sagt Karl Geißler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Der Weg zum Arzt kann vom Bewerber nur gefordert werden, wenn die Gesundheit für den Job entscheidend ist.

Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin hin. Danach dürfen ärztliche Einstellungsuntersuchungen und psychologische Tests nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers durchgeführt werden, so zu lesen in der Broschüre „Arbeitsrecht” des Ministeriums.

Es wird nur selten nach der Gesundheit gefragt

„Ein klassischer Arbeitnehmer wird in der Regel eher selten nach seinem gesundheitlichen Zustand gefragt”, berichtet der Rechtsanwalt Jakob Lange aus Wiesbaden. Eine Besonderheit gilt bei Jugendlichen. Bei ihnen ist ein Gesundheitscheck Pflicht. „Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur dann beschäftigt werden, wenn er sich von einem Arzt hat untersuchen lassen und diese Untersuchung dem Arbeitgeber vorliegt.” So soll sichergestellt werden, dass die Gesundheit des Jugendlichen nicht wegen des Jobs gefährdet wird.

Gesundheitschecks können außerdem in belastenden oder solchen Berufen Pflicht sein, in denen Ansteckungen ein großes Risiko sind. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte und Piloten. „Der Arbeitgeber darf nur dann Fragen zum Gesundheitszustand stellen, wenn er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Fragen geltend machen kann”, erklärt Lange.

Das ist bei Piloten der Fall. Für sie gibt es Vorschriften, nach denen genaue, regelmäßige Untersuchungen Pflicht sind. Auch im Gesundheitswesen und in der Industrie können bestimmte Fragen zulässig sein. „Ich rate Arbeitgebern dazu, immer nur tätigkeitsbezogen zu fragen”, sagt Fachanwalt Geißler. Zum Beispiel: Können Sie das Dach decken? Sind Sie schwindelfrei? Bei Medizinern ist es ausnahmsweise auch zulässig, nach einer HIV-Infektion zu fragen. Bei Lastkraftwagenfahrern darf nach einer Alkoholerkrankung gefragt werden.

Unzulässige Fragen dürfen mit einer Lüge beantwortet werden

Doch selbst wenn ein Gesundheitscheck zulässig ist, gibt es Grenzen. Der Arzt oder Psychologe darf dem Arbeitgeber nur das mitteilen, was notwendig ist, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer geeignet ist, betont das Bundesarbeitsministerium. Wer sich also um einen Bürojob bewirbt, darf nicht nach einer HIV-Infektion gefragt werden. Passiert das dennoch, haben Bewerber das Recht, die Frage falsch zu beantworten, erläutert Rechtsanwalt Lange.

Einfach sind solche Situationen dennoch nicht, wie die Fachleute aus ihrer Erfahrung berichten. Denn wer sagt, er möchte die Frage nicht beantworten, hat zwar kein rechtliches Problem, dafür aber ein tatsächliches, sagt Geißler. Viele Arbeitgeber würden nämlich schlicht auf die Einstellung verzichten. Zwar gestehe die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer zu, auf unzulässige Fragen die Unwahrheit zu sagen. „Aber wer möchte ein Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen?”

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