Der Finanzhof hat geurteilt, dass Einheitswerte zur Berechnung der Grundsteuer nicht mehr maßgeblich sein dürfen.

Stuttgart - Die Grundsteuer ist bei den Städten und Gemeinden sehr beliebt. Natürlich, weil sie Geld einspielt. Aber im Verhältnis zu anderen Steuerarten ist das gar nicht so viel. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes kassierte der kommunale Fiskus im Südwesten im vergangenen Jahr gut 1,4 Milliarden Euro aus der Grundsteuer. Gewerbesteuer floss im Umfang von fast 3,9 Milliarden Euro, der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer betrug fast vier Milliarden. Einkommensteuer, vor allem aber die Gewerbesteuer, schwanken aber abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung außerordentlich stark. Auf die Grundsteuer hingegen ist Verlass; sie verändert sich eigentlich nur dann, wenn die Kommunen die Hebesätze verändern - in aller Regel erhöhen.

Dieses Recht haben die Kommunen schon durch das Grundgesetz. Der Bund muss einheitlich die Grundlage für diese Steuer schaffen, der Rest läuft dann vor Ort: die Finanzämter ermitteln den Steuermessbetrag, der Gemeinderat bestimmt den Hebesatz, der Grundstücksbesitzer zahlt. So ist die Aufgabenteilung. Der Steuermessbetrag ist wiederum abhängig von zwei Größen. Geht es um ein kleines Einfamilienhäuschen, sind 2,6 Promille die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. Handelt es sich um eine veritable Villa oder ein Einkaufszentrum, werden 3,5 Promille zugrunde gelegt.

Mit dem entsprechenden Wert wird der Einheitswert der Immobilie multipliziert - bisher. Das ist inzwischen nicht mehr als ein symbolischer Grundstückswert. Denn der Einheitswert einer Immobilie liegt vielleicht noch bei einem Achtel des Verkehrswertes, also der Summe, die am Markt erwirtschaftet werden könnte. Die Einheitswerte gehen zurück auf eine flächendeckende Erfassung zum 1. Januar 1964. Seither hat sich an der Bemessung nichts mehr geändert, am tatsächlichen Wert von Grundstücken aber schon. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht schon vor längerem geurteilt, dass der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nicht mehr herhalten darf. Jetzt hat der Finanzhof geurteilt, dass Einheitswerte auch zur Berechnung der Grundsteuer nicht mehr maßgeblich sein dürfen.