Der Privatbahnzusammenschluss Stuttgarter Netz AG will vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht klären lassen, ob die oberirdischen Gleise im Talkessel nach Inbetriebnahme von Stuttgart 21 formal stillgelegt werden müssen.

Stadtentwicklung/Infrastruktur : Christian Milankovic (mil)

Stuttgart - Das Privatbahnbündnis Stuttgart Netz AG (SNAG) will vor dem Bundesverwaltungsgericht erreichen, dass für die nach der Inbetriebnahme von Stuttgart 21 nicht mehr benötigten oberirdischen Gleise ein Stilllegungsverfahren durchgeführt wird. Im Rahmen dessen könnte die SNAG ihr Interesse an den Anlagen bekunden, diese von der Bahn übernehmen und weiterbetreiben.

 

Bei dem Versuch, dem Eisenbahn-Bundesamt (Eba) ein solches Vorgehen aufzuerlegen, war die SNAG im vergangenen August am Stuttgarter Verwaltungsgericht gescheitert. Allerdings räumte das Gericht sowohl die Möglichkeit einer Berufung vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim wie auch die sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird ausgelassen

Letztere Option hat die SNAG nun wahrgenommen. Bei einer Sprungrevision wird die nächste Instanz, in diesem Fall der VGH, ausgelassen und gleich letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt. Diese zeitliche Komponente sei ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen, sagt SNAG-Geschäftsführer Rainer Bohnet auf Anfrage unserer Zeitung. „Eine Berufung in Mannheim hätte viel zu lange gedauert.“ Mit der Sprungrevision erhalte man schneller eine Entscheidung, zudem sei dieser Weg der kostengünstigere für alle Beteiligten, so Bohnet. Und vor dem Bundesgericht in Leipzig falle ja eine endgültige Entscheidung, gibt Bohnet zu bedenken. Das Gericht habe nun eine Frist bis Mitte November gesetzt, binnen derer die SNAG eine schriftliche Stellungnahme vorlegen muss. Vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht hatte der Vertreter des beklagten Eba einer Sprungrevision ausdrücklich zugestimmt.

Keine Angaben zum weiteren Zeitplan

Wie lange sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: BverwG 3C21.16) hinziehen wird, vermag eine Sprecherin des Gerichts nicht zu sagen. Sie verweist auf einen durchschnittlichen Zeitbedarf in Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig von fast einem Jahr.

Die SNAG beruft sich auf das Allgemeine Eisenbahngesetz, das ein Stilllegungsverfahren vorschreibt, wenn sich die Bahn von Infrastruktur trennen möchte. Das Stuttgarter Gericht sah aber im Projekt S 21 einen Ersatz für die oben aufgegebenen Gleise und Anlagen, der alle heutigen Verbindungen weiterhin zulasse. Daher wies es die Klage als unzulässig ab, betonte aber gleichzeitig, dass das Prozedere zum Abbau der Gleise in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren geregelt werden müsse. In dessen Rahmen hat die SNAG allerdings weniger Möglichkeiten, auf ihren Wunsch nach einem Weiterbetrieb eines Teils der oberirdischen Gleise zu dringen.

Bis zu 100 Züge täglich einem Teil des Kopfbahnhofs?

Der Privatbahnzusammenschluss rechnet in einem im September 2015 vorgelegten Geschäftsmodell „werktäglich mit bis zu 100 Zügen“, die auf einem Teil der heutigen Kopfbahnhofgleise verkehren könnten. Zusätzlich müssten Strecken nach Bad Cannstatt und Feuerbach erhalten bleiben.

Die SNAG unterstrich nach dem Stuttgarter Urteil, ihre Klage richte sich „nicht gegen den Bau von Stuttgart 21. Es ist nicht beabsichtigt, den Bau von S 21 zu verhindern oder zu verzögern.“ Vielmehr sei die „Realisierung des Projekts Bedingung und Voraussetzung für das Geschäftsmodell der SNAG“, so das Privatbahnbündnis.