Heizkosten in Stuttgart Der Mieterverein rät zur genauen Kontrolle
Hildegund Oßwald, 04.02.2012 18:30 Uhr
Aufdrehen kann teuer sein – umso wichtiger sind korrekte Abrechnungen. Foto: dpa
Aufdrehen kann teuer sein – umso wichtiger sind korrekte Abrechnungen. Foto: dpa

Stuttgart - Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Heizkostenabrechnung rät der Mieterverein Mietern wie auch Eigennutzern von Eigentumswohnungen zur Kontrolle der Abrechnungen – und zu einer Zwischenablesung für den Fall, dass der Abrechnungszeitraum und das Ablesedatum nicht übereinstimmen. „Es gibt viele Abrechnungsfirmen, die das richtig machen, aber manche machen es eben auch nicht. Solche Fälle spielen in der Beratung immer wieder eine Rolle“, sagt Jens Rüggeberg vom Mieterverein, der das Urteil begrüßt.

Mieter darf Rechnung einsehen

Wie berichtet, müssen Vermieter nach dem Richterspruch die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Sie dürfen dem Mieter nicht einfach die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden. Betroffen sind davon laut Mieterverein Mieter und Eigennutzer von Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden. Sie sollten sich nicht damit abfinden, wenn Vermieter, Abrechnungsfirma oder Hausverwaltung es sich einfach machen. „Der Mieter hat das Recht, die Rechnung des Energieversorgers einzusehen“, sagt Rüggeberg und rät zur Plausibilitätskontrolle. „Wenn der Preis für die Kilowattstunde mit dem Preis des Energieversorgers in etwa übereinstimmt, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig abgerechnet worden“, so sein Tipp.

Stimmten der Abrechnungszeitraum und das Ablesedatum nicht überein, werde es schwierig. Dann sollten die Betroffenen auf eine Zwischenablesung drängen. Rüggeberg: „Wenn das Abrechnungsjahr zum Beispiel der 1. Januar bis 31. Dezember ist, dann sollte man da jeweils den Zählerstand ablesen.“ Nur so könne man sichergehen, nicht mehr als nötig zu bezahlen. Auf der Hut sein sollten vor allem neu zugezogene Mieter. Denn auf ein langes Mieterleben glichen sich Abschlagsabrechnungen immer wieder aus. In akuten Fällen sei freilich nur noch eine Schätzung möglich.

Hausbesitzerverein bleibt gelassen

Beim Verein Haus & Grund wertet man das Urteil als Einzel- und Sonderfall. „Das Thema spielt in unserer Beratung keine Rolle“, sagt der Vereinsgeschäftsführer Ulrich Wecker. Die Rechtslage sei eindeutig: „Der Vermieter kann gar nicht anders, als auf Verbrauchsbasis abrechnen, ein Abschlag ist ja nur eine Vorauszahlung und nichts Verbindliches.“ Diese Logik gilt allerdings nicht für alle Nebenkosten. „Bei den Kosten für Kaltwasser und Abwasser ist eine Abrechnung auf Basis der Abschläge im Gegensatz zur Heizkostenverordnung weiterhin erlaubt“, sagt Rüggeberg.

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