Zum wiederholten Mal stört sich das Bundesverfassungsgericht an den Anleihenkaufprogrammen der EZB. Doch Folgen hat die Entscheidung zunächst nicht.

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht sieht zum wiederholten Mal Anzeichen dafür, dass die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Kompetenzen in der Währungs- und Geldpolitik überschreitet. Die Verfassungsrichter führen Nachweise an, dass die EZB unter ihrem Präsidenten Mario Draghi mit ihren großflächigen Anleihenkaufprogrammen gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt. Die Zentralbank darf nicht Geld in die Haushalte der Mitgliedsstaaten pumpen. Karlsruhe ist der Meinung, die EZB betreibe mit dem Kauf von Staatsanleihen der Eurostaaten direkte Wirtschaftspolitik. Nach den europäischen Verträgen ist die Wirtschaftspolitik den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Karlsruhe gibt die Entscheidung zum Anleihenkaufprogramm an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Schon einmal haben die Luxemburger Richter einen Vorlagebeschluss aus Karlsruhe abgewiesen. Die aktuelle Entscheidung der Verfassungsrichter hat zwar zunächst keine direkten Folgen. Dennoch gerät die EZB in Begründungsnöte.

 

Worum geht es?

Die Kläger, darunter der frühere AfD-Parteivorsitzende Bernd Lucke, legten Verfassungsbeschwerde gegen das seit März 2015 aufgelegte Anleihenkaufprogramm der EZB ein. Unter den Klägern sind auch der frühere CSU-Politiker Peter Gauweiler und der Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber. Die Kläger wollen erreichen, dass die Deutsche Bundesbank an den rechtswidrigen Anleihenkäufen nicht länger teilnimmt. Denn damit seien enorme Haftungsrisiken verbunden. Die EZB kauft seit Frühjahr 2015 Staatsanleihen von Eurostaaten im Umfang von gegenwärtig 60 Milliarden Euro pro Monat. Bis Frühjahr 2017 erreichte das Anleihenkaufprogramm ein Gesamtvolumen von 1862 Milliarden Euro. Die Verfassungsrichter teilen die Bedenken der Kläger. Sie setzen aber eine Entscheidung aus und geben sie in einem beschleunigten Verfahren an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Was sagt Karlsruhe?

Nach den Europäischen Verträgen ist es der EZB und den nationalen Notenbanken der Eurozone untersagt, Kredite an die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union zu vergeben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zentralbanken nicht dazu übergehen, mit Hilfe der Notenpresse die Haushalte der Staaten zu finanzieren. Das Anleihenkaufprogramm der EZB kann als eine Kreditgewährung angesehen werden. Die EZB kauft die Anleihen der Mitgliedsstaaten auf und trägt so dazu bei, dass die Staaten mit Liquidität versorgt werden. Zwar ist es der EZB erlaubt, Staatsanleihen im Rahmen ihrer Geldpolitik zu erwerben. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber Anzeichen dafür, dass die EZB mit den Anleihenkäufen das Feld der Geldpolitik verlassen hat und in die Staatsfinanzierung eingestiegen ist. Karlsruhe erachtet es als oberste Maxime, dass die EZB Garantien zu geben hat, dass keine direkte Staatsfinanzierung erfolgt. Doch das Gericht bezweifelt, ob die Europäischen Zentralbank die entsprechenden Vorkehrungen bei Anleihenkäufen getroffen hat. Nach der Ankündigung der Wertpapierkäufe hätten die Finanzmarktteilnehmer Gewissheit gehabt, dass die EZB alle Wertpapiere aufkauft. Damit bewege sich die EZB sehr nahe an der Staatsfinanzierung.

Zu welchem Schluss kommen die Richter?

Die Verfassungsrichter kommen zum Schluss, dass die Maßnahmen der EZB nicht mehr geldpolitischen Zielen dienen, sondern wirtschaftspolitischen Charakter aufweisen. Sie fragen sich zudem, ob das massive Ankaufsprogramm als geldpolitisches Instrument noch verhältnismäßig ist. In der Urteilsbegründung hegen sie den Verdacht, dass die EZB mit dem Programm die Marktbedingungen verfälscht. Durch die Zusage der EZB, die Anleihen der Eurostaaten zu erwerben, würden Anreize für Regierungen gemindert, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.

Was entgegnen die Notenbanken?

Die Deutsche Bundesbank verteidigte in ihrer Stellungnahme an das Gericht die Anleihenkaufprogramme als zusätzlichen geldpolitischen Impuls. Damit werde das Ziel der Preisstabilität verfolgt. Konkret geht es der EZB darum, dass die Inflationsrate auf zwei Prozent steigt. Durch die Anleihekäufe würden die Marktzinsen gesenkt, wodurch die Kreditvergabe und die wirtschaftliche Aktivitäten stimuliert würden. Damit werde das Stabilitätsziel erreicht, führte die Bundesbank in ihrer Stellungnahme aus.

Was ist jetzt zu erwarten?

Schon einmal hat das Verfassungsgericht eine Entscheidung zur EZB-Politik an den Europäischen Gerichtshof überwiesen. Im Jahr 2014 beschloss es, Beschwerden gegen den unbegrenzten Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB den Richtern in Luxemburg vorzulegen. Damals hatte Karlsruhe Zweifel am sogenannten „OMT-Anleihenkaufprogramm“. Es gebe gewichtige Gründe, dass die EZB gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt, erklärte Karlsruhe schon einst. Doch der Europäische Gerichtshof entschied, die EZB habe seinerzeit ihre Kompetenzen nicht überschritten. Dem schloss sich dann das Verfassungsgericht an. Dieser Vorgang könnte sich jetzt wiederholen.

Was sagt die Politik?

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ralph Brinkhaus, sagte: „Die EZB hat mit ihrer Ankaufpolitik ihr Mandat weit gedehnt.“ Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei deshalb nachvollziehbar. Der Wirtschaftsrat der CDU erklärte, dass die EZB auf breiter Front in die Staatsfinanzierung eingestiegen sei und die Finanzmärkte verzerre. Der SPD-Finanzpolitiker Carsten Schneider sieht dagegen die Verantwortung bei Kanzlerin Angela Merkel (CDU). Die Kanzlerin habe die EZB in die Rolle des zentralen Akteurs gedrängt. Die Staats- und Regierungschefs hätten dabei zugesehen, dass eine Haftungsgemeinschaft durch die Hintertür erfolgt sei, so Schneider. Dies führt dazu, dass letztlich Steuerzahler für Schieflagen in anderen Eurostaaten gerade stehen müssen.