Beim Kirchentag droht kein Engpass im Nahverkehr: Das Stuttgarter Arbeitsgericht hat am Dienstag einen Antrag des SSB-Betriebsrates auf eine einstweilige Verfügung gegen den Sonderfahrplan zurückgewiesen.

Das Stuttgarter Arbeitsgericht hat am Dienstag einen Antrag des SSB-Betriebsrates auf eine einstweilige Verfügung gegen den Bus- und Stadtbahn-Sonderfahrplan zum Kirchentag zurückgewiesen. Damit bleibt der für die Großveranstaltung aufgestellte Fahrplan bestehen.

 

Nach Ansicht des Gerichts besteht zwar ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates, weil keine Zustimmung des Gremiums zu dem Sonderfahrplan vorliegt. Die Richter lehnten aber den Erlass einer solchen Verfügung ab, da ein überwiegendes Interesse des Betriebsrats an der Unterlassung nicht bestehe und durch den Sonderdienstplan zum Kirchentag keine wesentlichen Nachteile für die Belegschaft zu befürchten seien. Die SSB hingegen hätten ein gewichtiges Interesse daran, das erhöhte Fahrgastaufkommen zu bewältigen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen bewusst und gewollt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aushöhlen wolle, sah das Gericht nicht.

Die Betriebsrat hatte in der Verhandlung betont, der Arbeitgeber dürfe wegen des Mitbestimmungsrechts des Rates ohne dessen Zustimmung den Sonderfahrplan nicht umsetzen. Die SSB erklärten hingegen, dass man zum Schutz der Arbeitnehmer alle entsprechenden Sozialvorschriften, Tarifverträge und Gesetze beachte. Insgesamt sind mehr als 30 weitere Verfahren des Betriebsrates gegen Sonderfahrdienstpläne der SSB anhängig. Beide Seiten haben eine Einigungsstelle vereinbart, die im Juni erstmals tagen soll.