Der Gerichtssaal ist in diesem Fall der falsche Ort gewesen, um Trauer und Schmerz zu lindern. Allerdings ist der Richterspruch eine Warnung an alle Waffenbesitzer. Ein Kommentar von StZ-Gerichtsreporter Oliver im Masche.

Regio Desk: Oliver im Masche (che)

Winnenden/Wendlingen - Schon die schlampige Aufbewahrung von Pistolen und Munition kann dazu führen, dass der Waffenbesitzer zur Mitverantwortung gezogen wird, wenn Dritte damit ein Verbrechen begehen. Das ist das Fazit, das aus dem erneuten Urteil im Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden und Wendlingen zu ziehen ist. Zwar konnte der passionierte Sportschütze nicht vorhersehen, dass sein Sohn ein Massaker anrichten würde, der Amoklauf wäre aber nicht möglich gewesen, wenn der Vater des Täters die Beretta und die Munition ordnungsgemäß und getrennt voneinander weggeschlossen hätte. Denn wie sonst hätte ein 17-Jähriger an die Waffe und die Patronen kommen können?

 

Laxer Umgang mit eindeutigen gesetzlichen Regelungen

Der laxe Umgang mit den – schon vor dem Amoklauf – eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichte es Tim K., seine Gewaltfantasien in die Tat umzusetzen. Diese Vorschriften sollen eigentlich schon seit Jahren verhindern, dass Unberechtigte an Waffen gelangen und womöglich von ihnen Gebrauch machen. Mit seinem Verstoß gegen das Waffengesetz trifft den Vater von Tim K. eine Mitschuld am Amoklauf.

Um es noch einmal zu sagen: Der Mann konnte die Tat nicht vorhersehen. Und sicherlich hat er im Wissen um die psychischen Probleme seines Sohnes einiges getan, um diesem zu helfen. Dazu aber ausgerechnet einen Schießstand zu besuchen, um dem Jungen den Umgang mit echten Waffen beizubringen, ist schon für sich fragwürdig. Im Fall von Tim K. endete der untaugliche Erziehungsversuch tragisch.

Kluft zwischen Vater und Nebenklägern ist zu tief

Nun haben die Richter erneut Recht gesprochen, doch die Kluft zwischen dem Vater und den Nebenklägern ist so tief, dass ein Rechtsfrieden nicht mehr möglich erscheint. Zu tief sitzt bei den Angehörigen der Opfer die Enttäuschung, dass der 54-Jährige den Prozess teilnahmslos und stumm mitverfolgt hat. Die dürren Bekundungen des Mitgefühls in seinem Schlusswort klangen unbeholfen. Entweder konnte der Vater angesichts seines eigenen tiefen Schmerzes nicht mehr sagen – oder er wollte es aus prozesstaktischen Überlegungen heraus nicht.

Der Versuch einer Aufarbeitung und möglicherweise einer Vergebung ist gescheitert. Der Gerichtssaal ist in diesem Fall der falsche Ort gewesen, um Brücken zwischen dem Vater und den Angehörigen der Opfer zu schlagen – der Strafprozess nicht geeignet, Trauerarbeit zu leisten.