Handwerker brauchen die Sicherheit durch ein Gesetz, denn ihnen fehlt die Marktmacht, ihre Ansprüche auch durchzusetzen, meint unser Kommentator Norbert Wallet.

Berlin - Es ist ohne Frage notwendig, dass sich das Bundesjustizministerium der Frage der Mängelhaftung annimmt. Hier mussten die Gerichte viele Lücken ausdeuten, die das geltende Gesetz gelassen hat. Dabei sind auch Widersprüche entstanden. Wenn ein privater Kunde bei einem Händler, sagen wir, schadhafte Schalter kauft und einbaut, ist der Händler verpflichtet, die Kosten für Aus- und Einbau zu übernehmen oder die Arbeiten selbst auszuführen. Das hat der Europäische Gerichtshof 2011 entschieden. Für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern, also zwischen Händler und Handwerker zum Beispiel, gilt das nicht. Das hat der Bundesgerichtshof seit 2012 wiederholt entschieden. Der Handwerker, der von seinem Lieferanten eine Charge brüchiger Fliesen eingekauft und verbaut hat, kann zwar die Ware austauschen, bleibt aber auf den Kosten sitzen.

 

Das Ministerium macht nun den Weg für die Haftung auch gegenüber dem Handwerker frei. Das ist gut so, denn es entspricht dem gesunden Rechtsempfinden. Ob der Kunde Privatperson oder Handwerker ist, dürfte keinen prinzipiellen Unterschied machen. Umso unverständlicher ist, dass der Gesetzgeber dem Handel die Möglichkeit lassen möchte, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss festzuschreiben. Es ist realitätsfern zu glauben, dass hier ein freies Vertragsrecht zu einem fairen Ausgleich der Interessen führen kann, denn viele kleine Handwerksbetriebe haben bei Weitem nicht die Marktmacht, mit ihren Lieferanten vernünftige Haftungsbedingungen auszuhandeln.

Das Ministerium verweist darauf, dass die Rechtspraxis schon regeln wird, die Kunden des Handels prinzipiell gleichzustellen. Das aber ist eine, gelinde gesagt, halbherzige Position. Es ist ja gerade Ziel der Gesetzesinitiative, aus der Rechtssprechung entstehende Unklarheiten zu beseitigen. Abgesehen davon, dass sich der kleine Handwerker den zeitraubenden Weg durch die Instanzen selten leisten kann.