Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Entlohnung ihrer Arbeit. So hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag völlig korrekt entschieden, kommentiert Christian Gottschalk.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Stuttgart - Wahrscheinlich gibt es Fälle wie diese zuhauf – sie landen nur in der Regel nicht vor Gericht. Schließlich haben beide Beteiligten Dreck am Stecken. Da hat also eine Firma Aufträge erteilt, die im Einvernehmen mit dem Handwerker teilweise ohne Rechnung beglichen werden sollten. Der Fachmann tat, wie ihm geheißen – und sah nichts vom vereinbarten Lohn. Wieso auch, fragt der Auftraggeber vor Gericht, dies würde der Schwarzarbeit ja Vorschub leisten. Dreist ist das schon. Aber es ist auch rechtmäßig, so der Bundesgerichtshof.

 

Die Richter haben eine kluge Entscheidung getroffen. Es ging dabei nie um vertragliche Ansprüche, dass die nicht bestehen, ist klar. Das Geld wollte der Kläger durch die juristische Hintertür. Nun wäre es in der Tat sinnlos, den Vordereingang mit Gesetzen gegen die Schwarzarbeit zu verrammeln und hinten eine Einfallschneise zu öffnen. Künftig wiegt das Risiko der einen Seite, bei schlechter Arbeit keine Mängelansprüche durchsetzen zu können, das Risiko der anderen Seite auf. Das Ziel des Gesetzgebers, Schwarzarbeit einzudämmen, erfordere „eine strikte Anwendung“ des Gesetzes, so die Bundesrichter. Stimmt. Wünschenswert ist ein ähnlich klarer Standpunkt der Justiz nun auch, wenn es darum geht, kreative Steuersparmodelle von Banken zu überprüfen.