Zur Nominierung ihres Landtagskandidaten hat die Ulmer FDP eigens die Satzung außer Kraft gesetzt. Was schrägt klingt, war ihr Glück: die darin geforderte Mindestdauer der Mitgliedschaft wäre wohl unzulässig gewesen.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Ulm - Zum Ulmer Landtagskandidaten seiner Partei hat der FDP-Landeschef Michael Theurer einen ganz besonderen Bezug. Er selbst hatte Alexander Kulitz (34) – Rechtsanwalt, Funktionär bei den Wirtschaftsjunioren und Sohn des baden-württembergischen IHK-Chefs Peter Kulitz – einst die Bewerbung angetragen. Und er war dabei, als Kulitz im April 2015 vom Kreisverband offiziell nominiert wurde. „Diese Kandidatur hat landespolitische Bedeutung“, verkündete Theurer stolz.

 

Nun hätte sich dieser Satz fast bewahrheitet, aber ganz anders als gedacht. An den Kreiswahlausschuss und die Landeswahlleiterin wurde nämlich die Frage herangetragen, ob der Wahlvorschlag überhaupt zulässig sei. Hintergrund war der kuriose Umgang des FDP-Kreisverbandes mit der eigenen Satzung. In dieser findet sich ein Passus, wonach Kandidaten mindestens drei Monate der Partei angehören müssten.

Erst zu kurz Mitglied der Liberalen?

Damit aber konnte Kulitz seinerzeit nicht dienen. Er sei der FDP zwar schon geraumer Zeit verbunden, hieß es, aber eben nicht als Mitglied. In das eine oder andere Thema müsse er sich zudem „noch einarbeiten“. Für die überschaubare Versammlung – gut ein Dutzend Mitglieder hatte sich eingefunden – war das kein Problem. Einstimmig beschloss sie, die Satzungsklausel kurzerhand außer Kraft zu setzen. Damit stehe der Nominierung nichts mehr im Wege. Aber geht das so einfach? Kann man mal eben die Regeln ändern, wenn sie einem gerade nicht passen? Muss das nicht zumindest in der Einladung angekündigt werden?

Mit solchen Zweifeln wandte sich ein irritierter Bürger an die zuständigen Stellen. Doch der Kreiswahlausschuss sah keinen Grund zur Beanstandung. Die eingereichten Unterlagen seien vollständig, widerspruchsfrei und damit zulassungsfähig, teilte der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin Christiane Friedrich mit.

Landeswahlleiterin gibt Entwarnung

Maßgeblich für die Kandidatenaufstellung, erläutert Friedrich, seien die Grundsätze im Landtagswahlgesetz. Die Verletzung von Satzungsrecht sei nur dann relevant, wenn dieses demokratische Kernregeln beträfe. Im Ulmer Fall verhalte es sich eher umgekehrt: Es sei schon „äußerst zweifelhaft“, ob eine Mindestdauer für die Mitgliedschaft mit dem Gesetz vereinbar wäre. Darauf komme es aber gar nicht an: Anders als im Bundeswahlrecht müssten Bewerber nicht einmal ein Parteibuch vorweisen.

Bei der Landes-FDP führte dies zu einem hörbaren Aufatmen. Im Fall Kulitz hat sie also noch einmal Glück gehabt: mit der „falschen“ Satzung ist der Ulmer Kreisverband richtig umgegangen.