Mannheim - Die bisherigen Fördersätze des Landes für die Freien Waldorfschulen sind unzureichend. Die Landesreigerung müsse die Förderung der Freien Waldorfschulen "überdenken". Mit dieser Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Mittwoch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom Sommer 2009 aufgehoben und der Nürtinger Waldorfschule Recht gegeben.
Die Staatszuschüsse müssen nach Ansicht des Gerichts zusammen mit dem Schulgeld ausreichen, um die Existenz des laufenden Betriebes einer Privatschule zu sichern. Das Grundgesetz habe die Höhe des Schulgeldes aber bewusst begrenzt, um Standes- oder Eliteschulen zu vermeiden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Als sozial verträglich könne allenfalls ein Satz von 60 Euro im Monat angesehen werden, folgern die Richter aus den Ausführungen eines Sachverständigen. Alles andere verstoße gegen Artikel 7 des Grundgesetzes, der "eine Sonderung nach Besitzverhältnissen" verbiete. Nach der bisherigen Rechtssprechung des VGH galten 120 Euro Schulgeld im Monat als zumutbar. Tatsächlich betragen die Elternbeiträge an etlichen Waldorfschulen 150 Euro.
Am Mittwoch erklärten die Mannheimer Richter bei Zugrundelegung von 60 Euro erweise sich die vom Land gewährte Förderung als nicht zureichend. Das gelte auch, wenn man wegen eventueller "methodischer Unsicherheiten der Sachverständigen-Untersuchung" den Monatsbeitrag auf 70 Euro erhöhe. Auch müsse das Land Privatschulen, die Kinder aus einkommensschwachen Familien vom Schulgeld befreien, einen Ausgleich gewähren.
Kultusministerium äußert sich zurückhaltend
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Waldorfschulen begrüßt das Urteil vollumfänglich. Ihr Sprecher Christian Schad findet es besonders erfreulich, dass die Richter die Zumutbarkeitsgrenze gesenkt haben. Die finanziellen Auswirkungen für das Land sind zurzeit noch nicht absehbar. Das Kultusministerium äußert sich zurückhaltend. Man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob man Revision einlegen werde. "Wie das Gericht selbst darauf hinweist, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtssprechung", heißt es in einer Erklärung des Kultusministeriums.