Ex-Landtagsdirektor Ulrich Lochmann hat Widerspruch gegen seine Versetzung in den Ruhestand eingelegt.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart - Dem neuen Landtagspräsidenten Willi Stächele droht wegen der Ablösung des bisherigen Landtagsdirektors Ulrich Lochmann (beide CDU) juristischer Ärger. Der 63-jährige Spitzenbeamte hat jetzt formal Widerspruch dagegen eingelegt, dass er von Stächele in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. Aus Sicht seines Anwalts war dies rechtswidrig, weil es sich beim Verwaltungschef des Landtags - anders als bei den Amtschefs der Ministerien - nicht um einen politischen Beamten handele, der jederzeit ohne Angaben von Gründen abgesetzt werden kann. Er fordert Stächele auf, die Entscheidung zurückzunehmen; andernfalls dürfte der Fall vor dem Verwaltungsgericht landen.

 

Die Ablösung hatte Lochmann wie ein Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Der frühere Finanzminister Stächele hatte ihn darüber am 11. Mai wenige Stunden nach seiner Wahl zum Landtagspräsidenten informiert. Eine Begründung erfuhr der hohe Beamte ebenso wenig wie die Öffentlichkeit; auch auf StZ-Anfrage gab der Landtag keine Auskunft. Neuer Landtagsdirektor wurde der bisherige Chef der Staatskanzlei, der Exstaatssekretär Hubert Wicker (CDU). In ihm gewinne man einen "erstklassigen Verwaltungsfachmann", der sich in allen Funktionen "bestens bewährt" habe, lobte Stächele. Im Gegensatz zu Lochmann gilt Wicker als enger Vertrauter des neuen Präsidenten.

Auch im Landtag wurde der Rauswurf Lochmanns mit Überraschung quittiert und der Stil kritisiert. "So geht man nicht mit Menschen um", hieß es aus den Reihen der neuen grün-roten Koalition. In der CDU, deren Fraktionsgeschäftsführer Lochmann früher war, stieß die Absetzung nur teilweise auf Befremden. Eine Passage in Stächeles Antrittsrede wurde dort als Kritik an der Arbeit des seit 2005 amtierenden Landtagsdirektors gewertet. "Mir ist es wichtig, dass Sie alle...effektiv und effizient arbeiten können: nicht behindert von Bürokratie. Die Landtagsverwaltung soll für sie Dienstleister sein", hatte er gesagt. Der Spitzenbeamte selbst zeigt sich über die Art des Umgangs befremdet und betonte, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Seinem Anwalt Armin Wirsing zufolge hat er das Amt "verantwortungsvoll und mit großer Umsicht wahrgenommen".

Die Gesetzesklausel soll einen solchen politischen Gleichklang ermöglichen.

In dem Widerspruch verweist Wirsing vor allem auf die aus seiner Sicht fehlende Rechtsgrundlage für die Ablösung. Nach dem Landesbeamtengesetz sei zwischen dem Ministerialdirektor beim Landtag und den Ministerialdirektoren in den Ministerien zu unterscheiden. Letztere sind von Grün-Rot durchweg in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, weil die neue Regierung dort Beamte ihres Vertrauens installieren wollte. Die Gesetzesklausel soll einen solchen politischen Gleichklang ermöglichen. Die Landtagsverwaltung sei dagegen "nicht der Ort, politische Entscheidungen umzusetzen", betont Wirsing; dies sei Sache der Regierung. Dem Landtagsdirektor könne daher auch nicht Loyalität gegenüber den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung abverlangt werden.

Wenn der Chef der Landtagsverwaltung ebenfalls ein jederzeit ablösbarer politischer Beamter sein sollte, hätte dies laut Wirsing im Gesetz ausdrücklich aufgeführt werden müssen; eine solche Regelung fehle in Baden-Württemberg jedoch. Bestätigt sieht sich der Anwalt durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, mit dem dieses 2003 die Nichtannahme einer Klage begründet hatte. Danach ist der Status des Landtagsdirektors im jeweiligen Landesbeamtengesetz zu regeln. Nur in vier Bundesländern - Bremen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Sachsen - ist der Direktor des Landesparlaments laut Karlsruhe politischer Beamter. Baden-Württemberg zählt nicht dazu. Daran habe sich bis heute nichts geändert, sagt Wirsing. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden, wird er für seinen Mandanten aller Voraussicht nach Klage einreichen.

Ein Landtagssprecher sagte auf Anfrage lediglich, man stütze sich auf das Landesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz. Ansonsten gebe man "zu laufenden Verfahren und in Personalangelegenheiten grundsätzlich keine Auskünfte".