Die Bausparkasse Wüstenrot hat nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart zu Unrecht einen hoch verzinsten Vertrag gekündigt.

Nachrichtenzentrale: Andreas Schröder (sö)

Stuttgart - Die Bausparkasse Wüstenrot hat vor dem Landgericht Stuttgart den Prozess gegen eine Bausparerin verloren. Die Frau hatte erfolgreich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages geklagt. Ihr Geld wird damit weiter mit 4,5 Prozent verzinst. Wüstenrot hatte der Frau mit der Begründung gekündigt, sie habe ihr Darlehen nicht in Anspruch genommen, obwohl dies seit Jahren möglich gewesen sei. Der Richter sah dies anders und entschied, der Vertrag sei nicht wirksam gekündigt und bestehe fort. Wüstenrot will nun nach Angaben eines Sprechers prüfen, ob Berufung eingelegt wird.

 

Nach Einschätzung von Thomas Basten, der in Marburg Fachanwalt für Versicherungsrecht ist und die Frau vor Gericht vertreten hat, können auch andere Bausparkassen-Kunden von dem Urteil des Landgerichts profitieren: „Da es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Standardvertrages handelt, gibt es viele vergleichbare Fälle.“

Streit um hoch verzinsten Vertrag

In den vergangenen Monaten haben zahlreiche Bausparkassen, darunter vor allem Landesbausparkassen, aber auch Schwäbisch Hall und die in Karlsruhe ansässige Badenia hoch verzinste Verträge gekündigt, die in Zeiten vor der Niedrigzinsphase geschlossen wurden. Hoch verzinste Verträge werden von den Bausparkassen und anderen Instituten als Belastung gesehen: Während diese Kunden vergleichsweise hohe Renditen einfahren, erhalten die Unternehmen bei der Vergabe von Darlehen derzeit nur niedrige Zinsen.

Nach Schätzungen seien bundesweit inzwischen 200 000 Verträge gekündigt worden, sagte Basten. Oft seien Kontrakte betroffen, die zwar zuteilungsreif sind, so dass der Bausparer ein Darlehen in Anspruch nehmen kann. Die volle Bausparsumme sei aber noch nicht erreicht. Bei dem jetzt vom Landgericht beurteilten Fall verhält es sich genauso: Die Frau hatte 1999 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Die Bausparsumme sollte damals 100 000 D-Mark (51 129,19 Euro) betragen. Ab 2002 hätte die Wüstenrot-Kundin ein Darlehen in Anspruch nehmen können, hat dies aber nicht getan, sondern den Vertrag weiterlaufen lassen. Also war der Vertrag zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, die Bausparsumme aber noch nicht erreicht. Wüstenrot wollte den Vertrag Mitte des Jahres kündigen; die Frau klagte dagegen. Wüstenrot hatte argumentiert, die Frau missbrauche den Bausparvertrag als reine Kapitalanlage und zweckentfremde ihn damit gleichzeitig. Anwalt Basten hielt vor Gericht dagegen: „Meine Mandantin lebt in einer Eigentumswohnung und hätte bei Bedarf ein Baudarlehen in Anspruch nehmen können. Sie hatte bisher keinen Kapitalbedarf. Das kann morgen schon anders sein.“ Der Anwalt hat seine Argumentation nach eigenen Angaben damit untermauert, dass im Vertrag ausdrücklich Bedingungen für den Fall vorgesehen seien, dass das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird, etwa eine Rückzahlung der Abschlussgebühr. „Daran ist zu erkennen, dass der Fall, dass das Baudarlehen nicht in Anspruch genommen wird, bei Vertragsabschluss durchaus als Möglichkeit vorgesehen war“, sagte Basten. Das Landgericht sei der Auffassung gefolgt, „dass die Bausparkundin alle Pflichten erfüllt hat und es kein Kündigungsrecht von Seiten der Bausparkasse gibt“.

Hat das Urteil Auswirkungen auf andere Entscheidungen?

Anders als Basten hält Wüstenrot die Auswirkungen des Urteils „auf weitere Entscheidungen für sehr begrenzt“, wie der Sprecher sagte. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stelle sich gegen „die überwiegende Rechtsauffassung an deutschen Landgerichten und sogar gegen die Rechtsauffassung einer anderen Kammer desselben Gerichtes“. Die Auflösung des Vertrags sei „rechtsgültig und rechtssicher“. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2) seien auch Bausparverträge in der Sparphase als Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Darlehens „nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündbar“. Maßgeblich ist laut Wüstenrot die Zuteilungsreife.

Doch dieser Einschätzung widersprechen auch andere Gerichte. So hatten Ende Oktober Bausparer erstmals recht bekommen, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags zur Wehr gesetzt hatten. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass ein Bausparvertrag, den die Bausparkasse Badenia gekündigt hatte, weitergeführt werden muss (Aktenzeichen 7 O 126/15). Die Bausparkasse hatte einem Ehepaar gekündigt, weil der Vertrag seit April 2002 zuteilungsreif war, die Kunden aber kein Darlehen in Anspruch nahmen, sondern den Vertrag mit einem Guthabenzins von 2,5 Prozent weiter ansparten. Aus dem BGB lässt sich laut Gericht kein Kündigungsrecht der Bausparkasse ableiten. Fast alle Bausparkassen berufen sich in ihren Kündigungen auf diesen Paragrafen. Ganz ähnlich wie in Karlsruhe hatte im August das Amtsgericht Ludwigsburg geurteilt: Ein gekündigter Wüstenrot-Bausparvertrag muss nun doch fortgesetzt werden.