Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärt die Sanierung der Schießanlage in Neckarweihingen und deren Ausmaß für rechtens. Den Hauptbatzen der 2,1 Millionen Euro Sanierungskosten wird aber dennoch das Land tragen müssen.

Familie/Bildung/Soziales: Hilke Lorenz (ilo)

Ludwigsburg/Stuttgart - Nun wird es eng für den insolventen Kreisjägerverein Hubertus. Er wird für die Sanierungskosten des durch Bleimunition verunreinigten Areals im Neckarweihinger Gewann Gschnait aufkommen müssen. Das führt die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ausführlich aus. Mündlich hat das Gericht die Klage Gerhard Fichters, des Insolvenzverwalters des Vereins, gegen die vom Landratsamt Ludwigsburg angeordnete Sanierung bereits abgewiesen. Die Schießanlage haben die Jäger gemeinsam mit der Schützenvereinigung Neckarweihingen betrieben. Beide Vereine haben auf Grund der Sanierungskosten in Höhe von 2,1 Millionen Euro Insolvenz angemeldet. Ein Großteil der Kosten bleibt jedoch beim Land.

 

Eine Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Den Jägern bleibt noch, Klage gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Bislang sei in Stuttgart kein solcher Antrag eingegangen, sagte am Montag Ulrike Zeitler, die Sprecherin des Verwaltungsgerichts.

Sanierung war rechtens

In ihrer Urteilsbegründung führt die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass das Landratsamt Ludwigsburg dem Kreisjägerverein Hubertus zwar die Erlaubnis erteilt habe, eine Schießanlage zu betreiben. Damit einher gehe aber nicht die Erlaubnis, den Boden mit Bleischrotablagerungen zu überziehen, die das Erdreich verunreinigen.

Im Kern ging es aus Sicht der Jäger sowohl um die Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt angeordneten Sanierung als auch um deren Ausmaß und Kosten. Die umfangreichen Maßnahmen waren aus Sicht der Behörde notwendig geworden, weil sowohl die Schießanlage als auch das umliegende landwirtschaftlich genutzte Gelände über Jahrzehnte mit bleihaltiger Munition verunreinigt worden war.

Schießen war erlaubt – nicht aber Verseuchen

Die Kammer sieht es in der 35-seitigen Urteilsbegründung als erwiesen an, dass im Ludwigsburger Fall die Voraussetzungen für eine Sanierung nach dem Bodenschutzgesetz vorliegen. „Das Schießen war erlaubt, nicht aber das Verseuchen“, hatte der Landrat Rainer Haas bereits unlängst in einer Sitzung des Kreistags formuliert. Die Kammer ließ in ihrer Urteilsbegründung das Argument der klagenden Jäger nicht gelten, dass bei der Inbetriebnahme der Anlage nicht bekannt gewesen sei, wie gefährlich Bleimunition für Böden und Grundwasser sei.

Die beiden Insolvenzverwalter der Schützen und Jäger suchen seit einiger Zeit Käufer für die beiden Areale. Beide glauben, damit jeweils etwa 150 000 Euro der Sanierungskosten abtragen zu können. Manfred Rüdisühli, der Insolvenzverwalter der Schützen, ist noch immer in Gesprächen mit der Stadt Ludwigsburg. Außerdem will er zunächst das schriftliche Urteil studieren und dann entscheiden, ob auch die Schützen den Klageweg gehen. Sowohl Jäger als auch Schützen haben nach den Insolvenzen neue Vereine gegründet.