Eine Mutter ist jetzt vor Gericht gezogen, um einen Mitschüler ihre Sohnes von der Schule werfen zu lassen. Die Kinder hatten sich wohl häufig gestritten.

Ludwigsburg - Das Verwaltungsgericht hat jüngst über einen ungewöhnlichen Fall entscheiden müssen: Eine Mutter aus dem Kreis Ludwigsburg und ihr neunjähriger Sohn hatten versucht, auf dem Klageweg einen angeblich gewalttätigen Mitschüler des Buben loszuwerden. Der Konflikt zwischen den beiden war im Lauf mehrerer Monate eskaliert. Zwischen den Kindern hatte es seit der zweiten Klasse Auseinandersetzungen gegeben, bei denen es offenbar auch zu Handgreiflichkeiten kam. Die Mutter, die ihr Kind vor Gericht vertrat, gab an, der ein Jahr ältere Bub habe ihren Sohn getriezt. Was sich im Einzelnen zugetragen hat, lässt sich nicht mehr genau rekonstruieren. In den Akten ist jedenfalls das "Aufsuchen eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung" und das "Mitbringen eines Messers" vermerkt.

 

Die besorgte Mutter versuchte, ihren Sohn vor dem Mitschüler zu schützen. Deshalb erstattete sie im Herbst des vergangenen Jahres Strafanzeige gegen den Zehnjährigen und wandte sich mit ihren Sorgen an das Kultusministerium. Doch nach den Weihnachtsferien zog der Junge, der bis dahin offenbar bei seinem Vater gelebt hatte, zu seiner Mutter und besuchte eine andere Schule. Das Problem schien sich von selbst gelöst zu haben.

Nicht zur Klage befugt

Wenige Wochen später aber kehrte der Zehnjährige an seine alte Schule zurück und wurde erneut in die Klasse des Neunjährigen eingeteilt. Die Mutter beschwerte sich beim Staatlichen Schulamt und der übergeordneten Behörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart. Die Frau forderte, den Zehnjährigen in eine andere Grundschule zu schicken. Doch dessen Eltern stellten sich quer. Die Mutter erhob deshalb im Namen ihres Sohnes Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - und scheiterte nun auch dort.

Die Richter führten aus, dass der Neunjährige und seine Mutter nicht befugt seien, gegen die Wiederaufnahme des Zehnjährigen in der Schule zu klagen. Denn der Neunjährige sei durch die Aufnahme nicht in seinen Rechten verletzt worden. "Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz einzelner Mitschüler", erläuterten die Verwaltungsrichter. Andernfalls könnten beispielsweise Kinder an allen Grundschulen im Land die Aufnahme eines Schülers an ihrer Schule verhindern, der im Kindergarten "gefährliche Tendenzen" gezeigt habe. Das aber lasse sich nicht mit der Schulpflicht solcher Kinder vereinbaren.

Das Gericht hat keine Berufung zugelassen. Die beiden Jungen sind von der Schule mittlerweile in unterschiedliche Parallelklassen gesteckt worden.