Den Klägern in Bremen ging es um eine grundsätzliche Entscheidung: Dürfen Beschäftigte auch ohne Gewerkschaftsaufruf ihre Arbeit niederlegen? Der Richter am Landesarbeitsgericht fand die Frage zwar spannend, gab darauf aber keine Antwort.

Bremer Mercedes-Arbeiter, die gegen 761 Abmahnungen geklagt hatten und ein Recht auf wilde Streiks durchsetzen wollten, sind auch in zweiter Instanz gescheitert: Das Bremer Landesarbeitsgericht (LAG) wies ihre Berufungsklage aus formalen Gründen ab, ohne über die Rechtmäßigkeit „verbandsfreier Arbeitsniederlegungen“ zu entscheiden.

 

Ende 2014 hatte ein Großteil der Nachtschicht im Mercedes-Werk Bremen ohne Aufruf der Gewerkschaft die Arbeit niedergelegt, um gegen die Übertragung von Logistikarbeiten an wesentlich schlechter bezahlende Fremdfirmen zu protestieren. 761 Teilnehmer dieses mehrstündigen wilden Streiks erhielten deshalb eine Abmahnung. 34 Musterkläger zogen daraufhin vors Arbeitsgericht, verloren aber den Prozess. Bald danach entfernte Daimler die Abmahnungen freiwillig aus den Personalakten.

17 Musterkläger legten dennoch Berufung ein. Sie wollten vom LAG feststellen lassen, dass künftige Arbeitsniederlegungen in vergleichbaren Situationen rechtmäßig wären. Die Richter entschieden jedoch, eine solche „vorbeugende Feststellung“ sei nicht zulässig.

Das LAG könne auch keinen Leitfaden dafür aufstellen, unter welchen Bedingungen gewerkschaftsfreie Protestaktionen erlaubt seien, obwohl dies eine „sicher hochspannende Frage“ sei. Das Gericht könne nur konkrete Fragen klären und dadurch individuellen Rechtsschutz geben, statt abstrakte Rechtsfragen „allein um deren Fortentwicklung willen“ zu begutachten. (Az.: 2 Sa 67/16) Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließen die Bremer Richter nicht zu. Die Kläger wollen jetzt prüfen, ob sie dagegen eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ einlegen.