Dierk Helmken, ehemaliger Richter in Heidelberg, kämpft darum, dass Bürger auf Wunsch Audio-Mitschnitte von Gemeinderatssitzungen erhalten. Zwei Instanzen haben abgelehnt, nun hat er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

Heidelberg - In zwei Instanzen haben die Verwaltungsgerichte des Landes den Wunsch des früheren Heidelberger Amtsrichters Dierk Helmken nach dem Mitschnitt einer turbulenten Debatte des Gemeinderats der Stadt abgelehnt. Deshalb hat er jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Die Ablehnung seines Antrags auf Überlassung einer Audiokassette aus dem Rat verletzte das Grundrecht aus Artikel fünf, der es allen Bürgern erlaube „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren“, hat er darin vorgebracht. Auch das Demokratieprinzip nach Artikel 20 gebiete es, den Bürgern all die Kontrollmöglichkeiten einzuräumen, die ihnen staatliche Stellen ohne großen Aufwand zur Verfügung stellen könnten, stellte er fest.

 

Helmken, der auch bei den Heidelberger Grünen aktiv ist, hatte Mitte 2013 bei der Stadt eine Audio-Datei mit einer Aufzeichnung einer Diskussion über den umstrittenen Abriss des früheren Elenorenheims beantragt. Nachdem einige beteiligte Stadträte dem widersprochen hatten, hatte Oberbürgermeister Eckart Würzner ihm aber nur eine Kassette mit den Redebeiträgen der Ratsmitglieder überlassen, die mit der Weitergabe einverstanden waren.

Das Verwaltungsgericht pocht auf den Datenschutz

Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte dieses Vorgehen anschließend für rechtens erklärt. Die Gemeindeordnung gestatte den Einwohnern die Anwesenheit bei öffentlichen Sitzungen und die Einsicht in Protokolle. Tonaufnahmen der Sitzungen würden nur hergestellt, um die Protokolle anzufertigen, stellten sie in ihrem Urteil im April dieses Jahres fest. Die verlangte Datenüberlassung betreffe personenbezogene Daten, die unter das Landesdatenschutzgesetz fallen. Sie sei daher nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.

Vor einigen Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Berufung gegen die Entscheidung abgelehnt und in einem unanfechtbaren Beschluss bekräftigt, dass es nach der Gemeindeordnung des Landes kein Recht der Einwohner auf die Überlassung von Audiodateien von Ratssitzungen gibt. Das Demokratieprinzip gebiete es, dass die sich die Staatsgewalt durch die Öffentlichkeit kontrollieren lasse. Dies sei bei einem Besuch von Ratssitzungen möglich, erklärten die VGH-Richter. Dass der Gesetzgeber die Kontrolle auf die dort Anwesenden, die sogenannte Saalöffentlichkeit, beschränkt habe, entspreche den demokratischen Erfordernissen und sei nicht zu beanstanden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass durch eine Weitergabe von Mitschnitten die freie Rede und die freie Willensbildung im Rat beeinträchtigt werden könnte, stellten sie fest.

Der Richter argumentiert, der Anspruch bestehe unabhängig vom Datenschutz

Doch damit will sich der Beschwerdeführer nicht zufrieden geben. Angesichts der modernen Kommunikationstechnik seien die gegenwärtigen Kontrollmöglichkeiten, auf die die Verwaltungsgerichte verwiesen hätten, „nicht mehr zeitgemäß“, meint er in seinem Schriftsatz an das Verfassungsgericht. Sie reduzierten die Zahl der Bürger, die die Ratsarbeit verfolgen und überprüfen könnten und dafür erhebliche Zeit aufwenden müssten, „ohne Not ganz erheblich“. Eine weitere hohe Hürde zur Sitzungsteilnahme sei das begrenzte Raumangebot in den Ratssälen.

Daher, schreibt Helmken, bedürfe es keiner näheren Begründung, dass den Bürgern das Recht auf Überlassung der ohnehin vorhandenen Tonprotokolle eingeräumt werden sollte. Die Datenschutzinteressen der Räte könnten den Anspruch darauf nicht einschränken. Wer sich für ein solches Amt zur Verfügung stelle müsse wissen, dass er damit in öffentlichen Sitzungen auf einen Teil seines Datenschutzes verzichte, meint Helmken.