Die NPD hat angekündigt, nach einem Verbot vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.

Stuttgart - Das Verbotsverfahren gegen die NPD wird mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise noch nicht beendet sein. Die Partei hat bereits signalisiert, dass sie nach einem Verbot in Karlsruhe vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ziehen wird. Dort erhofft sich nicht nur die rechtsextreme Partei einen Erfolg, dort sehen auch etliche Beobachter die besseren Chancen für die Rechtsradikalen.

 

Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im ersten Verbotsverfahren an versteckter Stelle angedeutet, dass es sich mit der Straßburger Rechtsprechung auseinandersetzen wird – und die eigene Rechtsprechung deshalb möglicherweise modifizieren wird. Ob die NPD aber in Straßburg tatsächlich Erfolg haben würde, ist durchaus offen. Denn Karlsruhe und Straßburg urteilen durchaus ähnlich, wenn es um die Gefährlichkeit einer Partei geht. Für beide Gerichte reicht eine schlichte Verfassungsfeindlichkeit nicht aus, beide fordern für ein Verbot zusätzlich ein kämpferisch-aggressives Auftreten der Partei.

Wann ist eine Partei gefährlich für die Demokratie?

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass Straßburg in seinen Urteilen auch auf die Frage abhebt, ob eine Partei aktuell überhaupt stark genug ist, um für die Demokratie gefährlich zu werden. Die offizielle Formulierung dafür lautet, ob es ein „dringendes gesellschaftliches Bedürfnis“ für ein Verbot gebe. Es ist eine Rechtschöpfung der Richter. Aus dem Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention, die anders als das Grundgesetz nicht einmal einen besonderen Schutz politischer Parteien kennt, lässt sich diese Forderung nicht ableiten.

Überzeugend ist das Argument der Straßburger Richter auch nicht. In der Praxis ist es sogar hochgefährlich. Es könnte in letzter Konsequenz nämlich dazu führen, dass man eine verfassungswidrige Partei erst groß werden lassen muss, bevor man sie, kurz vor der Machtergreifung, verbieten kann. Die deutsche Geschichte mit den Nationalsozialisten lehrt, welche Konsequenzen eine solche Rechtsprechung haben kann. Hinzu kommt, dass jedes Verbot dann als tagespolitisch motiviertes Manöver erscheinen müsste.

Rechtsprechung ist am Beispiel der Türkei entwickelt worden

Erklärlich ist diese Rechtsprechung andererseits, weil sie von dem Straßburger Gericht vor allem am Beispiel der Türkei entwickelt worden ist. Dort sind Parteiverbote oft auch ein Mittel des politischen Kampfes – vor allem gegen Versuche der kurdischen Minderheit, für ihre Rechte zu kämpfen. Die Verhältnisse in dem immer noch autoritären Staat sind völlig andere als in Deutschland.

Zu den Schwächen des Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg gehört, dass er an einmal gefällten und oft nicht besonders gut begründeten Urteilen auch dann festhält, wenn die Verhältnisse, über die er zu urteilen hat, andere sind. Aber so klar und rigide, wie die NPD sich das erhofft und die Beobachter befürchten, sind die bisherigen Urteile aus Straßburg nun auch wieder nicht.

Eine Untergrenze für ein Verbot gibt es nicht

Im Fall des meistzitierten Urteils zur muslimischen Refah-Partei, die in der Türkei die Scharia einführen wollte, hat der Gerichtshof zwar auf die aktuelle Stärke der Partei und die daraus resultierende Bedrohung verwiesen, aber das Parteiverbot ausdrücklich bestätigt. Eine Untergrenze für ein Verbot enthält das Urteil nicht. Das Verbot einer kommunistischen Partei andererseits wurde von Straßburg mit guten Gründen als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gewertet: Der Türkei hatte für ihr Verbot bereits ausgereicht, dass im Parteinamen das Wort kommunistisch auftauchte. Auch beim unzulässigen Verbot einer sozialdemokratischen Partei erläuterte das Straßburger Gericht sehr präzise, weshalb deren Programm keinen Aufruf zur Gewalt enthält.

Im Fall einer baskischen Partei hat Straßburg übrigens ein Verbot bestätigt, weil sich Kontakte zu Terroristen nachweisen ließen. Das wird, soweit man heute weiß, trotz der Nähe der NSU-Verbrecher zu einzelnen NPD-Mitgliedern, in Deutschland wohl nicht möglich sein.

Es bleibt also spannend.