Die NPD hatte wegen der Verbotsdebatte ihrer Partei vor dem Verfassungsgericht geklagt – Karlsruhe lehnte den Prüf-Antrag nun ab.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat erwartungsgemäß den Antrag der rechtsextremen NPD abgelehnt, festzustellen, dass sie nicht verfassungswidrig sei. Das Verfassungsgerichtsgesetz sehe kein entsprechendes Verfahren vor, so die Richter. In einem Punkt aber hat das Gericht auch den staatlichen Stellen bei deren Informationspolitik Grenzen gezogen. Eine Verletzung der Rechte der NPD könne erst in Frage kommen, wenn erkennbar würde, dass die öffentliche Debatte über ein Verbotsverfahren nicht „entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung“ der Partei geführt werde. Die NPD hatte mit der Begründung geklagt, die ständige öffentliche Erörterung eines NPD-Verbots durch Politiker sei eine unerlaubte Einschränkung ihrer Rechte.

 

Die Entscheidung des Gerichts enthält keine Hinweise auf die Maßstäbe, an denen sich die Richter bei einem NPD-Verbotsverfahren orientieren werden. Der Beschluss lässt deshalb auch keine Rückschlüsse auf dieses Verbotsverfahren zu, das zumindest vom Bundesrat angestrebt wird. Ob sich Bundesregierung und Bundestag an diesem Verfahren beteiligen werden, ist gegenwärtig noch unklar. In dem immerhin zwölf Seiten umfassende Beschluss verweisen die Richter zunächst darauf, dass das Gesetz lediglich ein Verbotsverfahren, aber kein Verfahren zur Feststellung der Verfassungskonformität einer Partei vorsehe. Daraus ergebe sich, anders als die NPD behaupte, auch keine Rechtsschutzlücke. Bis zu einem Verbot dürfe nämlich niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei „rechtlich geltend machen“ oder eine Partei durch „administratives Einschreiten“ unter Berufung auf eine Verfassungswidrigkeit in ihren Entfaltungsmöglichkeiten behindern. Gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte könne die Partei vor Gericht klagen. Die Karlsruher Richter verweisen dabei ausdrücklich auf eine Verfassungsbeschwerde der NPD, der sie stattgegeben haben. Es ging damals um ein Versammlungsverbot.

Richter weisen NPD-Behauptungen zurück

Andererseits müssten sich Parteien aber der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Die Richter bestreiten die Behauptung der NPD, sie habe keinen ausreichenden Zugang zu den Medien und verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Internet. Auch staatliche Stellen wie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung seien nicht daran gehindert, „mit der gebotenen Sachlichkeit“ das Für und Wider eines Verbots zu diskutieren. Allerdings gebe es dafür auch ohne eine ausdrückliche Regelung rechtliche Grenzen. Es sei staatlichen Stellen untersagt, eine nicht verbotene Partei nachhaltig einer verfassungswidrigen Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, „wenn sich der Schluss aufdrängt, dass ein solches Vorgehen auf sachfremden Erwägungen beruht.“

In einem weiteren Punkt bemängeln die Richter eine nicht ausreichende Darlegung der NPD. Deren Antrag sei, „so, wie er begründet worden ist“, unzulässig: Die von der NPD angeführten Zitate von Ministerpräsidenten und Landesministern sowie von Bundestagsabgeordneten seien nicht als offizielle Äußerungen des von der NPD beklagten Institutionen Bundesrat und Bundestag zu werten. Allerdings habe die NPD das Recht, „bestimmte Äußerungen und Maßnahmen“ beider Institutionen auch vom Verfassungsgericht prüfen zu lassen. (Aktenzeichen: 2 BvE 11/12)