Der Presse-Ausschluss beim AfD-Parteitag in Kehl ist ein Schlag für die Pressefreiheit, aber es gibt kein Öffentlichkeitsgebot für Parteitage. Und juristische Gegenwehr ist nicht so einfach.

Stuttgart - Ein Zutrittsanspruch für die Presse zum AfD-Landesparteitag wäre aus Sicht des Medienrechtlers Volker Haug vor Gericht schwierig zu erkämpfen. „Parteien sind nicht überwiegend staatsfinanziert, sondern als privatrechtliche Vereine organisiert. Deshalb müssen sie der Öffentlichkeit nicht in dem Umfang Rechenschaft ablegen wie staatliche Einrichtungen“, sagte der Jura-Professor von der Universität Stuttgart der Deutschen Presse-Agentur.

 

Der AfD Landesvorstand hatte entschieden, dass die Presse von dem Parteitreffen am Wochenende in Kehl ausgeschlossen wird. Nach interner Kritik hatte das Gremium aber unterstrichen, dass das letzte Wort dazu der Parteitag habe. Es ist damit zu rechnen, dass Anträge auf Öffnung der Veranstaltung für die Medien gestellt werden.

Organisator darf entscheiden, was eine öffentliche Veranstaltung ist

Haug fühlt sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Die Karlsruher Richter betrachteten Parteien nicht als staatliche Institutionen, sondern als „Transmissionsriemen“ zwischen Gesellschaft und Staat.

Laut Versammlungsgesetz müsse die Presse Zugang zu allen öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen haben. Aber was eine öffentliche Veranstaltung ist, dürfe der Organisator definieren. Zum Parteitag in Kehl sind nach Parteiangaben nur stimmberechtigte Mitglieder geladen. Das mache es schwer, gegen den Beschluss vorzugehen, erläuterte der Rechtsprofessor.

Auch im Parteiengesetz finde sich kein Öffentlichkeitsgebot für Parteitage. Insofern könne man als Betroffene nur argumentieren, dass Parteien als Institutionen des Verfassungslebens Transparenz schaffen müssten. Damit befinde man sich aber vor Gericht auf „juristischem Glatteis“. Es existiere dazu auch noch kein höchstinstanzliche Entscheidung.