Gelassen sieht der SÖS-Stadtrat Gangolf Stocker dem Ausgang des Prozesses gegen ihn vor der 31. Kleinen Kammer des Landgerichts in Stuttgart entgegen. Dort muss er sich seit Mittwoch wegen mehrerer Vergehen gegen das Versammlungsgesetz verantworten.

Stuttgart - Gelassen sieht der SÖS-Stadtrat Gangolf Stocker dem Ausgang des Prozesses gegen ihn vor der 31. Kleinen Kammer des Landgerichts entgegen. Dort muss er sich seit Mittwoch wegen mehrerer Vergehen gegen das Versammlungsgesetz verantworten. In erster Instanz war der SÖS-Stadtrat im Juli vom Amtsgericht Stuttgart zur Zahlung von insgesamt 5400 Euro verurteilt worden, da er als Versammlungsleiter bei mehreren Demonstrationen von S-21-Gegnern gegen die zuvor von der Stadt gemachten Auflagen verstoßen haben soll. Dieses Urteil hat er nicht akzeptiert und Rechtsmittel eingelegt. Nun muss das Landgericht klären, ob Stocker, wie von seinem Anwalt gefordert, von den Vorwürfen freigesprochen wird – oder ob ihn die von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Verstöße am Ende doch noch teuer zu stehen kommen.

 

Danach sieht es nach dem ersten Verhandlungstag aber nicht aus. Die Vorsitzende Richterin ließ bei einer ersten Beurteilung des Falls keine Zweifel daran aufkommen, dass die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Vergehen nicht „strafbewehrt sind“, sprich: Gangolf Stocker kann aus Sicht des Gerichts nicht für eine Handlung verurteilt werden, „die kein strafbares Verhalten“ darstellt.

Bei der Befragung durch die Richterin machte Gangolf Stocker keinen Hehl daraus, dass er hinsichtlich der Zahl der Ordner, die bei den einzelnen Kundgebungen für Ordnung sorgen sollten, längst nicht alle von der Stadt gemachten Auflagen erfüllt hat. Dies, weil es laut Stocker realitätsfern gewesen wäre, „für jeweils 50 Demonstrationsteilnehmer einen Ordner bereitzustellen“. Entsprechende Strafbefehle der Staatsanwaltschaft ließen ihn daher auch unbeeindruckt. Dies auch, da er jeweils in Absprache mit den Verantwortlichen des städtischen Ordnungsamtes und der Polizei dafür gesorgt habe, dass an den neuralgischen Punkten wie Treppenauf- und abgängen sowie an Zufahrten und in gefährlichen Straßenbereichen genügend Ordner zur Verfügung gestanden hätten, um Gefahrensituationen zu vermeiden.

Richterin geht von einer Revision aus

Dass die Unterschreitung der Zahl der Ordner kein strafbare Handlung darstellt und damit das Urteil des Amtsgerichts kassiert werden müsse, davon geht das Landgericht nach aktuellem Stand aus. Schließlich habe auch die Stadt in der Folge der vermeintlichen Vergehen keine Demonstration verboten. Die von der Kommune gemachten Auflagen, so eine vorläufige Beurteilung des Gerichts, seien zwar rechtmäßig gewesen, ein Verstoß dagegen aber nicht strafbar. Dies wäre nur der Fall, wenn eine zuvor klar formulierte Gefahrenprognose vorgelegen hätte. Ein bloßer Verweis auf die Einhaltung von Recht und Ordnung reiche da nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft freilich beurteilt die Sachlage völlig anders und will Gangolf Stocker für seine Verstöße gegen die Auflagen bei den Montagsdemonstrationen und anderen Großkundgebungen zur Rechenschaft ziehen. Dafür will sie möglicherweise während des nächsten Verhandlungstages am Freitag auch entsprechende Beweisanträge stellen und die Vorladung von Zeugen durch das Gericht erreichen. Unter anderem könnten dann Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes geladen werden.

Die Vorsitzende Richterin sah indes am ersten Verhandlungstag keinen Bedarf für eine umfassende Beweisaufnahme unter der Anhörung von Zeugen. Dies nicht zuletzt, da sie überzeugt davon ist, dass „egal welches Urteil hier fällt, es eine Revision geben wird und dann das Oberlandesgericht darüber entscheiden muss“.