Prozess um "Ossi-Absage"
"Ossis" sind kein eigener Volksstamm
dpa,
15.04.2010 15:24 Uhr
Gabriela S. in Kirchheim unter Teck mit ihrem Anwalt Wolfgang Nau. In der Hand hält sie Bewerbungsunterlagen, auf denen handschriftlich - Ossi vermerkt wurde. Eine baden-württembergische Firma hatte eine Bewerberin aus Kirchheim unter Teck, die in der ehemaligen DDR aufgewachsen ist, abgelehnt. Foto: dpa
Stuttgart - Mehr als 20 Jahre nach der Wende steht fest: "Ossis" sind kein eigener Volksstamm. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Stuttgart am Donnerstag die Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei einer schwäbischen Firma bekam. Der Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt und auf dem Lebenslauf notiert: "(-) Ossi". Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, sei aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, urteilte das Gericht. "Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft", erklärte der Vorsitzende Richter. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den "Ossis" an einheitlichen Merkmalen in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder Ernährung. In der emotionalen Verhandlung beteuerte der Arbeitgeber, Grund für die Absage sei nicht die Herkunft, sondern die mangelnde Qualifikation der Frau gewesen. Ihr Anschreiben sei fehlerhaft gewesen, außerdem hätten ihr wichtige Computerkenntnisse gefehlt.
Die seit 1988 in Stuttgart lebende Buchhalterin stammt aus Ost- Berlin. Sie erschien nicht persönlich vor Gericht. Sie sei vom riesigen Medieninteresse überrollt worden, erklärte ihr Anwalt. Er berief sich in der Verhandlung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nach dem Urteil sagte er, seine Mandantin werde möglicherweise Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Dort könnte sie sich auf einen Diskriminierungs-Paragrafen im BGB berufen, der aber wesentlich höhere Voraussetzungen in der Beweisführung mit sich bringen würde. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin die angesichts des Streitwerts von 5000 Euro relativ geringen Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten tragen muss. Während der Verhandlung hatte der Richter mit Blick auf das große öffentliche Interesse an dem Fall den Prozessparteien eine gütliche Einigung nahegelegt. Sein Vorschlag, die Stuttgarter Firma könnte der Klägerin rund 1650 Euro zahlen, hatten beide Seiten aber abgelehnt.
Die Antidiskriminierungs-Beauftragte des Bundes, Christine Lüders, unterstützte die Klage. "Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass die Frau sich beschwert oder in diesem Fall den Klageweg eingegangen ist", sagte Lüders in einem SWR-Interview. Aus ihrer Sicht muss das Antidiskriminierungsgesetz nicht genauer formuliert werden. "Ich würde die viel einfachere Methode wählen, nämlich anonymisierte Lebensläufe einzuführen", sagte Lüders. Im persönlichen Gespräch zeige sich die Qualifikation viel deutlicher. "Wir haben herausgefunden, dass gerade Menschen mit türkischem Hintergrund ganz große Probleme haben, dieses Erstgespräch zu bekommen."
Die seit 1988 in Stuttgart lebende Buchhalterin stammt aus Ost- Berlin. Sie erschien nicht persönlich vor Gericht. Sie sei vom riesigen Medieninteresse überrollt worden, erklärte ihr Anwalt. Er berief sich in der Verhandlung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nach dem Urteil sagte er, seine Mandantin werde möglicherweise Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Dort könnte sie sich auf einen Diskriminierungs-Paragrafen im BGB berufen, der aber wesentlich höhere Voraussetzungen in der Beweisführung mit sich bringen würde. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin die angesichts des Streitwerts von 5000 Euro relativ geringen Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten tragen muss. Während der Verhandlung hatte der Richter mit Blick auf das große öffentliche Interesse an dem Fall den Prozessparteien eine gütliche Einigung nahegelegt. Sein Vorschlag, die Stuttgarter Firma könnte der Klägerin rund 1650 Euro zahlen, hatten beide Seiten aber abgelehnt.
Die Antidiskriminierungs-Beauftragte des Bundes, Christine Lüders, unterstützte die Klage. "Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass die Frau sich beschwert oder in diesem Fall den Klageweg eingegangen ist", sagte Lüders in einem SWR-Interview. Aus ihrer Sicht muss das Antidiskriminierungsgesetz nicht genauer formuliert werden. "Ich würde die viel einfachere Methode wählen, nämlich anonymisierte Lebensläufe einzuführen", sagte Lüders. Im persönlichen Gespräch zeige sich die Qualifikation viel deutlicher. "Wir haben herausgefunden, dass gerade Menschen mit türkischem Hintergrund ganz große Probleme haben, dieses Erstgespräch zu bekommen."
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Die TOTALE Freiheit der Mächtigeren muss ohne Einschränkung
herrschen dürfen. Das wäre dann Individuell. Tja: den 1-3% Reichen und Mächtigen wird es dann WUNDERBAR gehen, und die restlichen Armen dürfen dann leben, wie die Unterschicht im Sudan, Bangladesh, Indien .. oder so. Ganz nach deren 'individuellen Möglichkeiten'. Nochmals Tja: "Demokratie in Deutschland ist, wenn Kraft Franktionszwang Einer vorne steht und den Anderen sagt, wann sie den Arm heben sollen.' Huuraaah.
Diskriminierung durch das AGG
Die absurde Situation vor dem Arbeitsgericht resultiert aus der Verwilderung der Sitten durch dieses Gesetz. Das Gesetz nennt sich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und regelt in eigentlichen Sinne die Gleichschaltung der Bürger. Dieses Gesetz ist nicht nur verfassungswidrig, sondern unmenschlich und auch naturwidrig. Das Widerwärtige am Gesetz ist, dass es keinen Charakter hat, sondern aus anderen Regelungskreisen (etwa einer Art Liebesgebot oder Liebesverpflichtung) entlehnt wurde. Das Gesetz ist für jeden, der eine Gesinnung hat, Gesinnungsterror. Dies gilt auch für die hinter dem Gesetz stehende Bewegung, dem Kommunitarismus. Kommunitaristen oder Kommunisten können einem Bürger niemals vorschreiben, mit wem er Verträge abschließt und wen er liebt, bevorzugt oder ablehnt. Die beißende Zersetzung der Individualität und der Selbstbestimmung ist Unerträglichkeit des Gesetzesbefehls, nämlich sich selbst verleugnen zu müssen, ansonsten schadenersatzpflichtig zu werden. RAGNAROEKR sagt: Die Gesinnung des Bürgers geht jeder Bevormundung durch Staat oder Gesetz oder kommnitaristisches Gedöns vor. Die Gesinnung der Bürger ist kein Diskriminierungssachverhalt.
"OSSI"
Also, es war sicher ungeschickt, ossi auf die Unterlagen zu schreiben. Aber es steht immer noch die Aussage des Arbeitgebers da, das (-) bedeute mangelnde Qualifikation (wenn ich mich recht erinnere, mehrere Schreibfehler). Das ist logisch und zumindest nicht zu widerlegen. Was da jetzt aber seitens der Klägerin samt RA hineininterpretiert werden sollte, ist schon lachhaft. Es gab nun mal eine Grenze zwischen den Deutschen und ein sog. West- und ein Ostdeutschland und die gebräuchliche Abkürzung wurde eben Wessi und Ossi und das wird auch so bleiben. Warum soll das was mit "Volksstamm" zu tun haben?