Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag der Eltern eines Siebenjährigen aus dem Kreis Heilbronn abgelehnt. Dieser hatte wiederholt Mitschüler verprügelt und beleidigt und bekam deshalb fünf Tage Ausschluss vom Unterricht.

Stuttgart - Ein Grundschüler aus dem Kreis Heilbronn muss weiterhin dem Unterricht fernbleiben, weil er mehrfach Mitschüler verprügelt und beleidigt hat. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 8. Dezember den Eilantrag des Siebenjährigen abgewiesen, den die Eltern für ihn gestellt hatten. Sie wollten per Gerichtsbeschluss erreichen, dass der auf fünf Tage befristete Unterrichtsauschluss aufgehoben wird. Doch das Gericht gab dem Schulleiter Recht. Auch in Stuttgart kommt es laut Staatlichem Schulamt in den letzten Jahren vermehrt vor, dass Grundschüler wegen ihres Fehlverhaltens vom Unterricht, in Einzelfällen sogar von der Schule ausgeschlossen werden.

 

Der Siebenjährige aus dem Kreis Heilbronn war schon vom 12. bis 13. November vom Unterricht ausgeschlossen worden. Dennoch prügelte und beleidigte der Bub weiterhin Mitschüler. Am 17. November beobachtete seine Klassenlehrerin, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Daraufhin verfügte der Schulleiter mit Bescheid vom 26. November den fünftägigen Unterrichtsausschluss, gegen den die Eltern des Siebenjährigen Widerspruch beim Regierungspräsidium einlegten. Außerdem beantragten sie beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Gericht stuft Rangelei als schweres Fehlverhalten ein

Das Gericht begründete die Ablehnung des Antrags damit, dass der Schulleiter per Schulgesetz die Möglichkeit habe, einen Unterrichtsausschluss bis zu fünf Tagen anzuordnen, „wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde“. Zugleich muss das Jugendamt informiert werden. Als schweres Fehlverhalten sei die Rangelei deshalb einzustufen, weil der Bub seinen auf dem Boden liegenden Mitschüler geschlagen habe. Dies sei laut Gericht keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion. Auch dass der Siebenjährige unter ADHS leide und der Mitschüler unverletzt sei, könne das Fehlverhalten nicht relativieren. Denn dadurch sei die körperliche Integrität des Mitschülers gefährdet worden. Der Schulleiter habe auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend beachtet, da die Maßnahme nach vorangegangenem Unterrichtsausschluss von zwei Tagen und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Siebenjährigen erfolgt sei.