Wer muss bei heftigem Schneefall früh morgens aus den Federn, um den Gehweg zu räumen? Fast überall gilt: schippen muss nur der, der einen Gehweg vor der Haustür hat. Ein Hausbesitzer sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Doch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim widerspricht.

Kreis Ludwigsburg - Man könnte den Eindruck gewinnen, dass der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) am Dienstag rechtliche Kehrwoche gehabt hat. Immerhin hatte es die höchste verwaltungsrechtliche Instanz in Baden-Württemberg gleich zweimal mit Streitfällen zum Thema Räum- und Streupflicht zu tun. Während der eine Fall eine sehr spezielle örtliche Konstellation betraf, ging es beim zweiten Fall um ein Thema, das fast alle Städte und Gemeinden betrifft.

 

Es ging um die Frage, wer zum Schneeschippen verdonnert werden kann, wenn es in einer Straße nur auf einer Seite einen Gehweg gibt. Fast überall wurde die Mustersatzung des Gemeindetags aus dem Jahr 2006 in Kraft gesetzt. Sie besagt, dass nur derjenige räumen und streuen muss, auf dessen Seite der Gehweg liegt. Ein Hausbesitzer aus Simonswald im Südschwarzwald findet das ungerecht – und reichte Klage ein. Doch die Mannheimer Richter wiesen die Klage ab, sehr im Sinne der Ordnungsämter in den Rathäusern.

„Schauen mit Interesse nach Mannheim“

„Wir müssen diese Verpflichtung immer wieder erklären“, erläutert Anette Hochmuth, die Pressesprecherin der Stadt Bietigheim-Bissingen. Wem solche einseitigen Gehweg-Konstellationen neu seien, der verstehe nicht immer, warum der Nachbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Winter ausschlafen darf und ohne Schippe und Streusalz auskommt. Die Regelung sei aber logisch, weil schließlich der Gehweg auch hauptsächlich von demjenigen genutzt werde, auf dessen Seite er liegt. Probleme oder Beschwerden gebe es mit dieser Regelung auch in Vaihingen/Enz nicht, sagt die Sprecherin Martina Fischer. „Dennoch schauen wir mit Interesse nach Mannheim“, ergänzt sie.

Bereits vor einiger Zeit hatte der Gemeindetag Baden-Württemberg erläutert, dass praktisch alle Mitgliedskommunen die Mustersatzung übernommen hätten. Nur eine Handvoll Gemeinden habe sich für individuellere und – vermeintlich – gerechtere Lösungen entschieden. Dort habe sich jedoch gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand groß sei, da ein abwechselnder Modus gefunden werden müsse, um zu regeln, wer wann fürs Räumen zuständig sei.

„Auch die Nachbarn profitieren“

Genau dieses Argument kritisierte der Anwalt des Klägers beim VGH Mannheim scharf. Wenn die Anlieger etwa jeweils ein ganzes Jahr lang für die sichere Passierbarkeit der öffentlichen Gehwege zuständig wären, „dann wäre der Verwaltungsaufwand nicht allzu groß“. Die einseitige Regelung verstoße gegen den im Grundgesetz garantierten Gleichheitsgrundsatz, „weil auch die Anwohner auf der gegenüberliegenden Straßenseite in erheblichem Maße von einem geräumten Gehweg profitieren“.

Dem widersprach der Anwalt der Gemeinde Simonswald vehement. Wenn Schnee liege, müssten die Anwohner von gegenüber „erst über Schneeberge und Matschpfützen auf die andere Seite kommen“, somit hielten sich die Vorteile vom Räumdienst des Nachbarn in Grenzen. Ein Wechsel im Jahresturnus sei zwar möglich, dennoch bleibe es oft schwer zu klären, wer für welches Teilstück zuständig sei. „Da kann man, wenn man sehr viel Elan hat, rangehen – aber man muss es nicht.“

„Wir sehen keinen Verstoß“

Ähnlich sah es auch das Gericht. Sein Senat sehe „keine durchgreifenden Gründe für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“, sagte der Vorsitzende Richter Karsten Harms. Er bezog sich auf ein Urteil eines anderen Senats aus dem Jahr 1985. Damals seien die rechtlichen Grundlagen noch völlig anders gewesen. Dennoch kamen seine Kollegen damals ebenfalls zum Schluss: eine Verwaltung kann zwar beide Straßenseiten zum Räumen verdonnern – aber sie muss es nicht. Grundsätzlich ergebe die nun geltende Regelung einen gewissen Sinn, da der jeweilige direkte Anwohner meist auch maßgeblich an der Benutzung und Verschmutzung „seines“ Gehwegs beteiligt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einem anderen Verfahren bereits zu einem ähnlichen Schluss gekommen, erläuterte Harms.