Wer vor dem Urlaub krank wird, kann die gebuchte Reise einem Ersatz-Teilnehmer übertragen - allerdings oft für mehrere Tausend Euro extra. Der BGH schreitet bei den „entstehenden Mehrkosten“ nicht ein.

Karlsruhe - Wenn Urlauber kurz vor Reisebeginn krank werden, kann das Einspringen eines Anderen teuer werden. Denn der Reiseveranstalter kann dem Kunden alle Kosten aufbürden, die durch einen Personenwechsel entstehen, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das gilt insbesondere auch, wenn komplett neue Flugtickets gebucht werden müssen. (Az: X ZR 107/15 und X ZR 141/15)

 

Im ersten Fall hatte der Kunde für seine Eltern für 1398 Euro eine Flugreise für zwei von Hamburg nach Dubai gebucht. Zwei Tage vor Abflug wurde die Mutter krank, und der Sohn erkundigte sich, ob zwei andere Personen die Reise antreten könnten. Der Veranstalter bejahte dies zwar; nach den Vertragsbedingungen mit der Fluggesellschaft sei eine Umbuchung aber nicht möglich. Daher seien zwei neue Flugtickets erforderlich - mit Kosten in der Economy-Class von 1450 Euro.

Reiseveranstalter muss Mehrkosten nicht tragen

Im zweiten Fall ging es um die Reise eines Paares von Berlin nach Thailand für 2470 Euro. Nach Erkrankung des Mannes erklärte der Veranstalter, für andere Reisende seien neue Flugtickets zum Preis von zusammen 2936 Euro erforderlich.

In beiden Fällen entschieden sich die Kunden für eine Stornierung. Die Veranstalter erstatteten allerdings nur noch 15 beziehungsweise zehn Prozent des Preises. Die Kunden klagten auf Erstattung des vollen Preises. Der BGH wies die Klagen nun ab.

Ein Reiseveranstalter müsse einem Kunden zwar die Übertragung auf einen Dritten ermöglichen. „Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten“, urteilten die Karlsruher Richter. Das gelte auch für die teure Umbuchung von Flügen.

Reiseveranstalter könnten Flüge billiger einkaufen, die nicht mehr umgebucht werden können, erklärten die Richter. Dies dürften sie auch tun. Die Veranstalter seien nicht verpflichtet, ihre Verträge mit den Leistungserbringern so zu gestalten, dass eine Übertragung auf andere Personen möglichst kostengünstig bleibt.