Wer von Amts wegen eine Garage vorweisen muss, darf sie nicht vollstellen – höchstens mit dem Auto.

Rems-Murr: Chris Lederer (cl)

Stuttgart-Stammheim - Die Idee zur Anfrage an die Stadtverwaltung kam Bezirksbeirat Klaus Wolff beim Spazierengehen. Als er im Wohngebiet Stammheim-Süd, in dem Parkplätze eher Mangelware sind, unterwegs war, konnte er den einen oder anderen Blick in Garagen werfen. Und was musste er sehen: Kein Auto stand drin, dafür Krams und Möbel bis unter die Decke. Das sei ärgerlich, denn dadurch gehe freier Parkraum verloren, der anderen auf der Straße fehlt, meint Wolff.

 

Und das sehe nicht nur er so: „Ich wurde schon öfter von Leuten gefragt, ob man nicht gesetzlich etwas tun kann, um die Möbel und Fahrräder aus den Garagen raus und die Autos reinzubekommen, damit für die anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße wieder mehr Platz zum Parken ist“, sagt Wolff. „Ich bin kein Freund von Überregulierung, am liebsten wäre mir, es ginge ohne Gesetze und die Leute wären von sich aus so vernünftig, dass sie ihre Garagen nur als Garagen nutzen.“

Es gibt bereits eine Anordnung

Weil es aber mit Regeln manchmal doch besser geht als ohne, äußerte der Stammheimer Kommunalpolitiker in einer Bezirksbeiratssitzung den Wunsch nach einer Anordnung, die regelt, dass Garagen nur so voll gestellt werden dürfen, dass auf jeden Fall noch ein Auto hinein passt.

Und siehe da, die Anordnung gibt es bereits. Zu finden in der Landesbauordnung Baden-Württemberg, Paragraf 37, Absatz 1. Dort steht: „Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen“. Man spreche in diesem Fall von notwendigen Stellplätzen. „Dieser Stellplatz beziehungsweise diese Garage muss benutzbar vorhanden sein“, erklärt Rainer Grund, stellvertretender Leiter des Baurechtsamt Stuttgart auf Nachfrage. Wer die Garage „zweckentfremdet“, weil er beispielsweise dauerhaft Möbel darin lagere, verstoße gegen die Landesbauordnung. „Dann kann angeordnet werden, dass die Garage wieder so weit frei geräumt wird, dass ein Auto rein passt“, sagt Grund.

„Der Gesetzgeber geht vom gesunden Menschenverstand aus“

Das Problem: „Ob ich mein Auto trotzdem hineinstelle, bleibt mir überlassen. Eine Pflicht zur Nutzung der eigenen Garage gibt es nämlich nicht.“ Wenn also jemand seinen Nachbarn ärgern will, könne er seine Garage leer stehen lassen und das Auto vor dem Nachbarhaus parken. „Der Gesetzgeber geht vom gesunden Menschenverstand aus und damit davon, dass eine vorhandene Garage vom Fahrzeugbesitzer auch genutzt wird“, sagt Grund. Das sei bei 99 Prozent der Nutzer auch der Fall.

Aufgrund der personellen Situation sieht sich das Baurechtsamt allerdings nicht in der Lage, systematisch gegen die Zweckentfremdungen vorzugehen. Hierzu müssten umfassende Kontrollen aller „notwendigen“ Garagen erfolgen. Das Herausgreifen und die Verfolgung von Einzelfällen sei jedoch rechtlich problematisch.

Auch Bezirksbeirat Klaus Wolff setzt auf den gesunden Menschenverstand und die persönliche Ansprache – sein Nachbar nutzt nach einem Gespräch mit Wolff mittlerweile wieder die Garage fürs Auto. Und Wolff selbst? „Bei mir steht in der Garage nur mein Auto – und mein Rasenmäher!“.