Anwohner in Stammheim wehren sich gegen die Nutzung eines Nachbargrundstücks. Sie hoffen auf den Landtag.

Rems-Murr: Chris Lederer (cl)

Stammheim - Die Bebauung entlang der Korntaler Straße ist geprägt durch Einfamilien- und Reihenhäuser. Seit mehr als 20 Jahren beschweren sich Anwohner über ein knapp 300 Quadratmeter großes, unbebautes Grundstück in ihrer Nachbarschaft. Dort wurden in der Vergangenheit Baumaterialien gelagert, es wurden Autos abgestellt, repariert und verkauft – und das, obwohl es sich in diesem Bereich baurechtlich um ein „allgemeines Wohngebiet“ handelt, in dem Gewerbebetriebe ausdrücklich verboten sind (wir berichteten).

 

Im Jahr 2006 wurde dem damaligen Eigentümer vom Baurechtsamt untersagt, das Grundstück als Lagerplatz für Abfälle, als Stellplatz und Werkstatt und für den Handel zu nutzen. Auch ein unerlaubt aufgebauter Zaun sollte entfernt werden. Der Eigentümer widersprach den Anordnungen und zog vor Gericht. Ohne Erfolg: Das Regierungspräsidium wies seine Widersprüche zurück und erhielt im Jahre 2010 Recht vom Verwaltungsgericht.

Mittlerweile gehört das Grundstück dem Sohn des früheren Eigentümers. Der Zaun wurde zurückversetzt. Mit Autos wird nicht mehr gehandelt, noch wird die Fläche als Stellplatz für Unfallfahrzeuge genutzt. Allerdings wird auf dem Grundstück hin und wieder ein Lastwagen abgestellt, es wird Material gelagert sowohl im Freien als auch in Containern, die dort zwischenzeitlich aufgestellt wurden.

Landtag beschäftigt sich mit dem Thema

Dieser Zustand und die langjährige Vorgeschichte hat Anwohner veranlasst, sich an den Petitionsausschuss des Landtags zu wenden. Sie wehren sich gegen die Nutzung des Grundstücks als „Schrottplatz“ und werfen den Behörden jahrelange Untätigkeit vor. Diesen Donnerstag befasst sich die Vollversammlung des Landtags mit dem Thema. Die Empfehlung des Petitionsausschusses, die der Nord-Rundschau vorliegt, gibt den Beschwerdeführern aus Stammheim allerdings wenig Anlass zur Hoffnung.

Bei den gelagerten Gegenständen handle es sich „nach glaubhaften Angaben des Eigentümers nicht um Abfall“. Die Baurechtsbehörde habe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass das strittige Grundstück für eine gewerbliche Lagerung oder eine sonstige gewerbliche Tätigkeit genutzt werde. Auch der abgestellte Kleinlastwagen, über den sich eine Anwohnerin aktuell beschwert habe, lasse nicht den Schluss zu, dass die untersagte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei.

Die beiden Container seien baurechtlich zwar nicht genehmigt, da ihre Größe jedoch unter 40 Quadratmeter liege und sie sich auf einem bebaubaren Grundstück befinden, seien sie „verfahrensfrei zulässig“. Da sie außerdem nicht miteinander verbunden seien, bestehe im baurechtlichen Sinn auch keine „Anlage“, die einer Genehmigung bedürfe.

Grundstück wird nur „zwischengenutzt“

Die Baurechtsbehörde geht davon aus, dass das Grundstück derzeit für private Lager- und Abstellzwecke nur „zwischengenutzt wird“, weil der Eigentümer das Grundstück vor einiger Zeit zum Tausch gegen ein gewerblich nutzbares Grundstück oder zum Verkauf angeboten hat. Gleichwohl habe die Behörde erwogen, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, das zum Ziel hat, dass einer der Container entfernt wird. Dies sei aber wegen der „hohen Arbeitsbelastung der Behörde“ und weil „öffentliche Belange derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und insbesondere keine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit von Menschen zu erwarten ist“, nicht geschehen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Nutzung von Anlagen dann verboten werden kann, wenn dies im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Ein Einschreiten steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei müssten die Interessen des Grundstückseigentümers, sein Grundstück nach eigenen Vorstellungen zu nutzen, mit den Interessen der Nachbarn abgewogen werden. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg haben Nachbarn nur dann einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine baugebietswidrige Nutzung, wenn ein „wesentliches Rechtsgut gefährdet wird, die Störung eine hohe Intensität aufweist oder wenn eine unzumutbare Beeinträchtigung der (bau-)rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen gegeben“ sei. Diese Voraussetzungen seien derzeit nicht erfüllt, heißt es in der Empfehlung des Petitionsausschusses. Weitere baurechtliche Anordnungen seien nicht erforderlich. Allerdings werde das Baurechtsamt die künftige Entwicklung auf dem Grundstück überwachen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen. Den Nachbarn stehe es frei, sich an die Verwaltung oder die Polizei zu wenden, sollte künftig eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden. Auch stehe ihnen frei, gegen etwaige Belästigungen zivilrechtlich vorzugehen.

Nach Aussagen eines Mitarbeiters des Landtages sei nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass die Vollversammlung des Landtags der Empfehlung des Petitionsausschusses am Donnerstag folgt.