Urteil Die Orte Reichshof, Waldbröl und Wiehl im Rheinland hatten die stillgelegte Bahnstrecke zwischen Osberghausen, Waldbröl und Morsbach gekauft mit dem Ziel, die Flächen zu entwidmen und anderweitig zu nutzen. Die Rhein-Sieg Eisenbahn (RSE) wollte die Infrastruktur aber weiter nutzen. Die Verwaltungsrichter sahen die RSE im Recht. Auch eine Klage von Morsbach gegen den Weiterbetrieb wurde abgelehnt.

 

Verkehrsbedürfnis Die Entwidmung von Bahnanlagen ist unzulässig, wenn es "ein irgend geartetes Verkehrsbedürfnis" für die Strecken gibt. Vorgeschaltet werden muss ein Stilllegungsverfahren, um ein Übernahmeinteresse Dritter zu ermitteln. Melden sich Interessierte oder machen Eisenbahnen wie im Falle der Wiehltalbahn ein Verkehrsbedürfnis geltend, ist die Strecke weiter zu betreiben und eine Stilllegung nicht möglich.

Streitfall Bei S 21 ist strittig, ob es sich um eine Stilllegung oder nur um einen Neu- und Umbau handelt, wenn Bahnhof und Gleise in Tunneln verschwinden. Laut der Netz AG handelt es sich beim Rückbau des Kopfbahnhofes und von Streckenteilen eindeutig um eine Stilllegung einer in Betrieb stehenden Strecke, die nicht über ein einfaches Planfeststellungsverfahren abgewickelt werden kann. Das sieht die Bahn jetzt auch so.