Der Berliner Justizsenator beschäftigt sich weiter mit den Anzeigen von S-21-Kritikern gegen die Bahn. Der Bremer Strafrechtsprofessor Felix Herzog sieht eine klare Pflicht zur Aufklärung der Vorwürfe.

Stuttgart - Zumindest eine Zusage hat Eisenhart von Loeper. Er wolle das neue Gutachten in seine Beurteilung einfließen lassen, beschied der Berliner Justizsenator Thomas Heilmann, der darüber entscheidet, ob die Staatsanwaltschaft an der Spree nicht doch gegen den Ex-Kanzleramtsminister Roland Pofalla (CDU), Aufsichtsräte und Vorstände der Deutschen Bahn ermittelt. Bisher hatten die Staatsanwälte vertiefte Ermittlungen als Reaktion auf die Strafanzeigen von S-21-Kritikern wegen des Verdacht der Untreue und der Anstiftung dazu abgelehnt. Anzeigenerstatter sind neben dem Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper, der Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 ist, der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Peter Conradi und Dieter Reicherter, ehemals Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart – alle prominente Projektgegner.

 
„Der Vorstand der Bahn hat die Kostenexplosion verschleiert“, sagt der Bremer Strafrechtsprofessor Felix Herzog. Foto: StZ

Ihre Hoffnung, dass doch weiter ermittelt wird, stützt sich auf ein fachgutachterliche Stellungnahme des Bremer Strafrechtsprofessors Felix Herzog, der von von  Loeper mit einer Expertise beauftragt worden war. In dem neunseitigen Papier, das der Stuttgarter Zeitung vorliegt, kommt der Jurist zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, für Aufklärung zu sorgen. „Wenn eine derartig massive Kostenexplosion verschwiegen, verschleiert und vertuscht wird, so ist dies jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür, dass die Entscheidungsträger von einem schlechten Gewissen geplagt waren, um die Fortführung des Projekts bangten und ihre verantwortlichen und gut dotierten Positionen in Gefahr sahen“, stellt er fest. Die Folge könne eine „Kapitalvernichtung in großem Stil“ sein. Der Professor hält es daher geradezu für die Pflicht der Staatsanwaltschaft, „für Aufklärung zu sorgen“, ob es bei Stuttgart 21 zu „strafrechtlich relevanten Vorgängen im Sinne einer Untreue gekommen ist“.

Professor rügt Staatsanwälte

Schon der Umstand, dass die Staatsanwälte die im März 2013 eingegangene Strafanzeige der Stuttgart-21-Gegner schon am 3. Mai abschlägig beschieden haben, sei ein Hinweis darauf, dass sie sich mit der Sache nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten, meint der Gutachter, für den es „nicht vorstellbar“ ist, dass „derartige komplexe Vorwürfe, wie sie in der Anzeige erhoben worden sind, innerhalb eines Monats geprüft werden können“.

Herzog glaubt, dass die konkreten Tatsachen „nach kriminalistischer Erfahrung jedenfalls den Anfangsverdacht begründen, dass es im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 zu wirtschaftskriminellen Verhaltensweisen gekommen sein kann“. Der Strafrechtler bezieht sich in diesem Zusammenhang einerseits auf die explodierenden Projektkosten, die zuletzt – durch einen Aufsichtsratsbeschluss im März 2013 gedeckt – um mehr als zwei Milliarden auf mindestens 6,5 Milliarden Euro gestiegen sind. Andererseits seien die Kosten eines Ausstiegs von der Bahn auf zwei Milliarden Euro beziffert worden, während „seriöse Berechnungen“ sich nur auf 400 Millionen Euro belaufen.

Herzog spricht aufgrund dieser Angaben der Anzeigenerstatter von Handlungen verantwortlicher Personen, „die sich als Unterdrückung wahrer Tatsachen darstellen“, und von Anhaltspunkten dafür, dass „deren Vorlagen und Entscheidungen bei transparenter Information nicht zustimmungsfähig gewesen wären“.

Den S-21-Gegnern „eher emotionale“ Sichtweise attestiert

Allerdings schreibt der Strafrechtsprofessor auch den Anzeigenerstattern ins Stammbuch, sie hätten sich in ihrer Anzeige „ersichtlich von ihrer Empörung über all den ,Lug und Trug‘ im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 leiten lassen und mehr ein emotionales als ein streng juristisches Verständnis des Betrugstatbestands angelegt.“ Hier hält Herzog die Argumentation der Berliner Staatsanwaltschaft – wie auch in anderen Einzelpunkten – für richtig, er wirft den Strafverfolgern aber vor, dass sie den möglichen objektiven Tatbestand nur darum nicht geprüft hätten, weil sie eine vorsätzliche Verletzung des Bahn-Vermögens als Voraussetzung für Untreue verneinten. „Man wird sich aber nach kriminalistischer Erfahrung gut vorstellen können, dass die Beschuldigten zwar nicht mit dem direkten Vorsatz handelten, das Vermögen der Bahn AG zu schädigen, aber bei ihrem Vorgehen billigend in Kauf nahmen, dass dies so geschehen würde.“

Nach Ansicht von Herzog könnten sich die Vorstände und Aufsichtsräte der Bahn auch nicht darauf zurückziehen, dass sie im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gehandelt hätten. Zwar firmiere die Bahn in einer privatrechtlichen Rechtsform, es handle sich aber weiterhin um einen öffentlichen Betrieb, so dass sich die Frage stelle, ob bei Stuttgart 21 nicht die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit verletzt sein könnten. Daran habe sich ja auch die Bahn orientiert, die immer wieder Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt habe.

Dass der Bahn-Vorstand aber „keine Transparenz über die Ergebnisse hergestellt hat, ja vielmehr die Kostenexplosion verschleiert hat“ – dies wertet Felix Herzog als „erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung im Sinne des Untreueparagrafen“.