Bevor eine Strecke stillgelegt und abgebaut werden darf, muss das Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen (EIU), also meist die Deutsche Bahn, nach § 11 und § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verfahren. Dabei ist vorrangig das Interesse von Dritten an der Weiterführung des Betriebs und das weitere Verkehrsbedürfnis zu prüfen.

 

Stilllegung nach § 11
: Das EIU muss den Nachweis führen, dass ihm der weitere Betrieb der Strecke nicht zuzumuten ist. Es muss zuvor den Betrieb der Infrastruktur zur Übernahme ausgeschrieben und belegen, dass Verhandlungen zur Übernahme erfolglos waren.

Freistellung nach § 23:
Grundstücke, auf denen Eisenbahnbetrieb herrscht, sind öffentliche Verkehrsflächen. Durch diese „Widmung“ besteht für solche Grundstücke ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt. Man kann sie also nicht eben so privatisieren. Der Vorbehalt gilt solange, bis festgestellt ist, dass das Grundstück von diesem Bahnbetriebszweck befreit werden kann. Die Freistellung ist die Erlaubnis zur Entwidmung. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur nicht mehr zu erwarten ist. Das Eisenbahn-Bundesamt muss die Grundstücke bekannt machen. Danach kann man seine Bedenken vortragen.