Das Oberlandesgericht Stuttgart weist die Berufung des Bonatz-Erben gegen den Abriss der Seitenflügel zurück.

Stuttgart - Der vierte Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am Mittwoch die Berufungsklage des Enkels des Bahnhofsarchitekten Paul Bonatz, Peter Dübbers, im Urheberrechtsstreit gegen die Deutsche Bahn AG zurückgewiesen. Mit der Klage wollte Dübbers den Abriss des Südflügels vom Bahnhof verhindern und zugleich den Wiederaufbau des Nordflügels erreichen. Der Abriss der Seitenflügel sei ein Verstoß gegen sein vom Großvater ererbtes Urheberrecht. Die Richter ließen keine Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Dübbers, der gesundheitlich angeschlagen ist, sagte, er wolle zunächst mit seinem Anwalt besprechen, ob man über eine Nichtzulassungsbeschwerde doch noch den Gang nach Karlsruhe antreten werde.

Bereits die Vorinstanz, das Stuttgarter Landgericht, hatte im Mai entschieden, das Erhaltungsinteresse des Urhebers müsse hinter dem Modernisierungsinteresse der Deutschen Bahn (DB) als Eigentümerin des Bahnhofs zurückstehen.

"Relativ knapp" sei es gewesen, so der Senatsvorsitzende, Richter Hansjörg Lohrmann, in seiner kurzen Urteilsbegründung. Der Senat sei aber sicher, die richtige Entscheidung getroffen zu haben. In der Abwägung der Interessen lag schließlich die Bahn knapp vorn. Lohrmann erklärte, der vom Düsseldorfer Architekt Christof Ingenhoven konzipierte unterirdische Durchgangsbahnhof anstelle des bisherigen Kopfbahnhofs sei nur ohne die Seitenflügel realisierbar. Auch von Dübbers selbst ins Spiel gebrachte Alternativen zum Bau des Tiefbahnhofs bei gleichzeitigem Erhalt der Seitenflügel seien in dem Urheberrechtsstreit rechtlich ohne Belang, so der Vorsitzende Richter mit Blick auf einschlägige Entscheidungen des BGH: "Andere Varianten standen in diesem Verfahren nicht zur Disposition." Die Alternativen seien bereits Gegenstand im Planfeststellungsverfahren für den neuen Bahnhof gewesen. Lohrmann hob zudem hervor, dass ähnlich gelagerte Fälle vor dem BGH erst ein einziges Mal zugunsten des Urhebers ausgegangen seien.