Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt keine Revision gegen ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu. Der Kläger, der Stuttgarter Rechtsanwalt Wolfgang Blumers, ist mit seinem Versuch, eine Beteiligung an der Kaufhauskette zu erstreiten, gescheitert.

Stuttgart - In dem jahrelangen Rechtsstreit um Anteile an dem Stuttgarter Kaufhausunternehmen Breuninger hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Stuttgarter Rechtsanwalts Wolfgang Blumers abgewiesen (Aktenzeichen: II ZR 206/16). Dieser wollte mit dem Gang nach Karlsruhe eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 20. Juli 2017 erzwingen, das ihm einen Anteil von 20 Prozent an der BSG Beteiligungs-GmbH von Willem van Agtmael und Wienand Meilicke – den Beklagten – verwehrt hatte.

 

Die Holding-Gesellschaft hält 80 Prozent an Breuninger. In erster Instanz hatte Blumers vor dem Landgericht Stuttgart noch recht bekommen: Ihm wurden im Januar 2014 zehn Prozent an der BSG zugesprochen. Doch die Gegenseite ging in Berufung und war vor dem OLG erfolgreich. Der jetzige Beschluss wurde den beteiligten Parteien bereits am 26. Oktober zugestellt. Eine Begründung für die Entscheidung gab der BGH nicht bekannt.

Auflösung einer Doppelstiftung hat Streit ausgelöst

Das Zivilverfahren beschäftigt die Gerichte schon seit 2012, der Streit war ein Jahr zuvor entbrannt. Die Auseinandersetzung geht zurück auf die Auflösung einer Doppelstiftung, die der 1980 verstorbene Kaufhauschef Heinz Breuninger in den siebziger Jahren gegründet hatte: Eine Stiftung übte die Macht im Unternehmen aus, die andere, eine gemeinnützige Stiftung unter der Leitung von Breuningers Tochter Helga setzte für ihre sozialen Projekte Geld ein, das mit dem Betrieb des Kaufhauses verdient wurde.

Helga Breuninger, die als eine von sechzehn Zeugen im Verlauf des Prozesses ausgesagt hat, wollte ihre Stiftung vom Kaufhaus trennen, um nicht in den Strudel einer möglichen Breuninger-Krise zu geraten. Die Anteile der Kaufhaus-Stiftung gingen durch die Auflösung 2004 zunächst auf Helga Breuninger über, die sie zu jeweils 40 Prozent an Meilicke und van Agtmael weitergab. Die beiden zahlten dafür zusammen 41,1 Millionen Euro, eine Summe, die im Verlauf des Verfahrens von Richtern als „Freundschaftspreis“ bezeichnet wurde.

Die beiden Männer formulierten damals mündlich den Wunsch, dass bis 2011 auch die restlichen drei Vorstände am Unternehmen beteiligt werden sollten. 2011 aber kam es zu einem Streit über die Konditionen der Beteiligung, eine Übertragung kam nicht zustande, und Blumers reichte Klage beim Landgericht ein. Er sah sich von Meilicke und van Agtmael arglistig getäuscht, weil ihm die Beteiligung verwehrt blieb. Die Auseinandersetzung dreht sich im Kern darum, ob die Zusage der beiden Mehrheitsgesellschafter rechtlich bindend ist. Bei einem vergeblichen Versuch, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, sagte die Vorsitzende Richterin am OLG, Agnes Aderhold, 2015: „Ein Gentleman’s Agreement ist zwar nicht einklagbar, aber man geht eine Verpflichtung ein, dass man zu seinem Wort steht.“

Mit dem nun erfolgten Beschluss aus Karlsruhe zeigten sich die Beklagten am Mittwoch zufrieden: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (. . .) bestätigt unsere Rechtsauffassung. Es gab keine Beteiligungsansprüche, und die Gesellschafterstruktur von Breuninger bleibt, wie sie ist“, erklärt Meilicke in einer Mitteilung. „Das Unternehmen Breuninger ist unbeirrt von dem Rechtsstreit weiter seinen erfolgreichen Weg gegangen. Dafür danken wir allen unseren engagierten Mitarbeitern“, wird van Agtmael zitiert.

Der unterlegene Kläger Wolfgang Blumers will sich trotz seiner Niederlage offenbar noch nicht geschlagen geben. Auf Anfrage dieser Zeitung teilte er mit: „Die Entscheidung ist (wie der Ausgang des Berufungsverfahrens) sehr verwunderlich, nachdem beim OLG ein unzuständiger Senat entschieden hat und nicht der verfassungsrechtlich garantierte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan.“ Blumers stellte zudem sowohl die Rechtmäßigkeit der Stiftungsauflösung 2004 als auch den Kaufpreis für die Anteile infrage: Es bestünden „massive Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses des Stiftungsvorstandes über die Aufhebung der Stiftung und an dem Gutachten über die ertragssteuerliche Bewertung des Unternehmens“.